Wülfrath. Die Stadt Wülfrath gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW, die ab Mittwoch vorerst bis zum 10. Januar gilt.
„Deutschland befindet sich im exponentiellen Wachstum der Corona-Infektionszahlen. Auch die Zahlen in Wülfrath steigen unaufhörlich. Ab Mittwoch, 16. Dezember, gelten bis zunächst bis Sonntag, 10. Januar 2021, zur Eindämmung der Pandemie weitere tiefgreifende Maßnahmen. Die Stadt informiert über die wesentlichen Regelungen:
Kontaktbeschränkung, Mindestabstand, Alkoholverbot
– Es gilt weiterhin, dass Treffen nur noch mit Personen aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Haushalt gestattet sind. Es dürfen sich insgesamt höchstens 5 Perso-nen treffen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Be-rechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.
– Im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 sind Treffen mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis gestattet. Zum engsten Familienkreis zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.
– Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
– Im öffentlichen Raum ist der Verzehr von alkoholischen Getränken untersagt.
Sport
Ohne Ausnahme ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzuläs-sig. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die Sportanlage Erbacher Berg, die Wülfrather Wasser Welt und die Sporthallen (Goethestraße und MTC-Halle) bis zunächst bis zum 10. Januar 2021 geschlossen bleiben.
Freizeit- und Vergnügungsstätten
Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die Stadt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jeder Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik untersagt ist.
Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf
Zulässig bleiben der Betrieb von
– Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste sowie Ge-tränkemärkte,
– Wochenmärkte mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
– Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser und Drogerien,
– Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
– Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
– Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
– Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen.
Untersagt:
– Der Betrieb der nicht genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels. Zulässig sind lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren, wenn die Abholung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen und kontaktfrei erfolgt.
– Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.
– Jeder Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik.
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
Zulässig: Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) bleiben geöffnet.
Untersagt: Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann sind. Insbesondere Gesichtsbehandlung, Friseurdienstleistungen, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen.
Zulässig sind unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzregeln:
– medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, medizinischer Fuß-pflege, Hebammen und so weiter ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter)
– die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Veranstaltungen und Versammlungen
Untersagt: Veranstaltungen und Versammlungen.
Zulässig: Ausnahmen gibt es unter anderem für Demonstrationen, Beerdigungen und Trauungen, Sitzungen von Parteien und Vereinen und Blutspendetermine. Außerdem sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Gastronomie
Untersagt: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt.
Zulässig: Die Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen bleiben erlaubt, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden.
Untersagt ist der Verzehr in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung oder Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel er-worben wurden.
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote
Übernachtungsangebote sowie Bus- und Gruppenreisen zu privaten Zwecken sind untersagt.
Die Coronaschutzverordnung ist auf der Homepage der Stadt Wülfrath unter www.wuelfrath.de abrufbar.“
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…ist seit mehr als vier Jahrzehnten journalistisch in der Region unterwegs. Stammt aus einer Zeit, in der noch mit Schreibmaschinen gearbeitet wurde und Filme in einer Dunkelkammer entwickelt werden mussten. Macht heute Fotos mit dem „Handy“ und seit mehr als zehn Jahren auch Zeitung „online“. Und kommt aus dem Staunen über all dies nicht heraus …