Diese Produkte hat die Polizei Essen als Beweismittel sichergestellt. Foto: Polizei Essen
Diese Produkte hat die Polizei Essen als Beweismittel sichergestellt. Foto: Polizei Essen

Essen. Die Essener Polizei beschäftigt sich derzeit vermehrt mit CBD-Hanf. Das Rauschgiftkommissariat stellt gehäuft Straftaten fest, manchmal aus Unwissenheit. Die Behörde klärt auf:


Die Abkürzung CBD steht für Cannabidiol. Es handelt sich um eine natürlich vorkommende Verbindung aus der Blüte der Cannabispflanze (Hanf). CBD-Produkte werden mittels verschiedener Extraktionsverfahren aus Hanfblüten hergestellt und sollen einen THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) von unter 0,2 Prozent beinhalten.

„Die Produkte werden mittlerweile in Kiosken, Tankstellen oder anderen Geschäften verkauft und sind fast immer illegal“, mahnt die Polizei. Derzeit stelle die Behörde einen vermehrten Handel mit Cannabisprodukten durch diese Betreiber fest, denen ihre illegalen Aktivitäten häufig nicht bewusst seien.

„Oftmals verkaufen Großhändler diese Produkte an die Betreiber und erklären, dass das CBD Hanf in Deutschland aufgrund des geringen THC Gehaltes legal sei“, so die Polizei: „Irrtum. Das ist falsch“. Der Verkauf und Erwerb und damit auch der Besitz von Cannabisprodukten (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) sei nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) grundsätzlich strafbar.

Die Großhändler verwiesen lait Polizei Essen häufig auf folgende Ausnahmen: Eine Ausnahme gem. der Anlage 1 des BtMG besteht dann, wenn

  • die Cannabisprodukte aus Anbau in EU-Ländern mit zertifiziertem Saatgut stammen
  • oder ihr Gehalt an THC (Tetrahydrocannabinol) 0,2 Prozent nicht übersteigt
  • und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Insbesondere der letzte Punkt führe zu Problemen, heißt es aus dem Essener Polizeipräsidium. „Diese Voraussetzungen sind nämlich beim Erwerb zu Rauschzwecken ausgeschlossen, da es nicht Sinn dieser Vorschrift ist, die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen“. Die Polizei verweist auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Aktenzeichen 4 RVs 51716 vom 21. Juni 2016.

Der Betreiber oder der Kunde müsse daher bei einem Erwerb einen wissenschaftlichen oder gewerblichen Zweck nachweisen können – „und das wird vermutlich selten bis nie der Fall sein“, warnt die Polizei. Bei einem Kioskbetreiber oder einer Tankstellenbetreiberin sei dies nahezu ausgeschlossen.

Dosenverpackung: Missbrauch zu Rauschzwecken sei offensichtlich

Das Pflanzenmaterial ist häufig in kleinen Dosen verpackt und wird teilweise sogar gemeinsam mit Blättchen angeboten. „Die Konsumfähigkeit und somit der Missbrauch zu Rauschzwecken ist hier offensichtlich“, erläutert die Behörde. Auch wenn der angebotene CBD Hanf teilweise den 0,2 Prozent THC Gehalt entgegen der Angaben übersteige, sei dieser Gehalt letztlich unerheblich, „denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigem Material, macht sich der Betreiber wegen Handel und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar“, so die Polizei. Der Verkäufer könnte sogar mit einem Strafverfahren wegen des illegalen gewerblichen Handels mit Betäubungsmitteln konfrontiert werden.

Aktuell führt das Rauschgiftkommissariat mehrere Verfahren gegen Gewerbetreibende, bei denen Durchsuchungsmaßnahmen und Sicherstellungen durchgeführt wurden.

Und noch einen Hinweis gibt die Essener Polizei: Nach dem Konsum des Hanfs falle ein Drogentest der Polizei häufig positiv aus. Das könne unter Umständen einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen-

Deshalb warnt die Polizei die Käufer, aber vor allem auch die gewerblichen Betreiber:  „Entgegen der Angaben der Großhändler bleibt ein Verkauf oder ein Erwerb von solchen Produkten strafbar.“