Unter anderem beim Einkaufen gilt die Pflicht zum Tragen von Masken. Foto: Volkmann
Unter anderem beim Einkaufen gilt die Pflicht zum Tragen von Masken. Foto: Volkmann

Mettmann. Die Linke-Fraktion hatte sich bei der städtischen Verwaltung erkundigt, wie die Maskenpflicht in der Kreisstadt kontrolliert wird. 

Verbunden mit der nächsten Sitzung des Ausschusses für Feuerwehr, Ordnungsangelegenheiten und wirtschaftliche Betriebe am 18. Mai hat die Linke-Fraktion sich nach dem Stand bezüglich der Maskenkontrollen durch das Ordnungsamt erkundigt.

Die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes der Kreisstadt Mettmann seien täglich im gesamten Stadtgebiet unterwegs und führten insgesamt allgemeine Kontrollen, hier auch die der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, durch. So lautet ein Teil der Antwort der Stadtverwaltung zu der Anfrage.

„Zusätzlich finden anlassbezogene Kontrollen, sei es aufgrund von (Bürger-)Beschwerden, sich ändernder Rechtsvorschriften oder aber auch „Wetterbedingt“ statt. -bei schönem Wetter werden z.B. gezielt Spielplätze und Parks im gesamten Stadtgebiet angefahren und, falls erforderlich, auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder auf die Einhaltung anderer Vorschriften (z.B. Anleinpflicht bei Hunden) hingewiesen“, heißt es weiter auf die Frage der Linke-Fraktion. „An den Wochenmarkttagen befinden sich Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes auf dem Wochenmarkt und kontrollieren dort gezielt die Einhaltung der Maskenpflicht.“

Von Januar bis zum 7. Mai hat das Mettmanner Ordnungsamt nach eigenen Angaben 62 Bußgeldverfahren eingeleitet, sechs davon gehen auf Verstöße gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zurück.

„Bei dem überwiegenden Anteil der restlichen Bußgeldverfahren handelt es sich um Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen“, so die Kreisstadt Mettmann. Mündliche Ermahnungen / Verwarnungen seien etwa 40 ausgesprochen worden. Eine genaue Anzahl ließe sich dabei jedoch nicht feststellen, da dies „zum „täglichen Geschäft der Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes gehört und, im Rahmen der Ermessensausübung, überwiegend bei einer mündlichen Verwarnung verbleibt und diese nicht gesondert aufgeführt werden.“