Düsseldorf. Rosenmontag ist in manchen Unternehmen für beschäftigte ein freier Tag. Aber besteht darauf auch rechtlich ein Anspruch? Die IHK Düsseldorf klärt auf.
Der Karnevalsumzug in Düsseldorf findet am Rosenmontag nicht statt und nur in bestimmten Brauchtumszonen ist ein eingeschränktes karnevalistisches Treiben erlaubt.
„Die Corona-Pandemie beschäftigt damit auch im Jahr 2022 Unternehmen in den Karnevalshochburgen mit der Frage, ob ihre Beschäftigten am Rosenmontag einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag haben. Grundsätzlich ist der Rosenmontag weder ein gesetzlicher Feiertag, noch besteht ein ‚regionales Gewohnheitsrecht‘ auf einen bezahlten freien Tag“, erklärt dazu Verena Malarek, Referentin für Rechtsberatungen der IHK Düsseldorf.
Ein derartiger Anspruch kann sich jedoch aus einer arbeitsvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergeben. Voraussetzung für letztere ist, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten in den letzten drei Jahren am Rosenmontag unter Lohnfortzahlung frei gegeben hat und diese bezahlte Freistellung ohne Vorbehalt gewährt wurde. Hat der Arbeitgeber beispielsweise schriftlich darauf hingewiesen, dass die Freistellung nur für dieses eine Jahr gelte, kann damit schon die betriebliche Übung ausgeschlossen sein, so Verena Malarek.
Weitere Informationen gibt es unter www.duesseldorf.ihk.de mit dem Webcode 4306628.