Düsseldorf. Reisen, Zeit mit der Familie verbringen, ausschlafen, sich ehrenamtlich engagieren, die Welt umsegeln – es gibt so viele Dinge, die man als Rentner tun kann. Viele Ruheständler zieht es sogar ganz ins Ausland. Damit man dort die Rentenzahlungen auch erhält, muss man einige Voraussetzungen erfüllen.
Sich dort zur Ruhe setzen, wo andere Urlaub machen: Für viele Arbeitnehmer ist das ein Traum, für viele Rentner bereits Realität. So werden laut aktuellem Rentenatlas mehr als 1,7 Millionen Renten in 150 Länder weltweit gezahlt, rund 1,4 Millionen an ausländische Versicherte und rund 230.000 Renten an deutsche Versicherte. Das sind laut Experten der Arag etwa 6,6 Prozent aller Rentenzahlungen, Tendenz steigend.
Seit 1997 hat sich die Anzahl der Deutschen, die ihren Ruhestand lieber unter Palmen verbringen, fast verdoppelt.
Rund zwei Drittel der Auslandsrenten werden in Länder der Europäischen Union (EU) gezahlt. Der Rest verteilt sich rund um den Globus. Die meisten Renten werden nach Österreich und in die Schweiz gezahlt. Danach gehören Spanien und die USA sowie Frankreich zu den liebsten Destinationen für den Ruhestand. Italien findet sich in der Rangliste noch hinter den Niederlanden und Kanada.
Übrigens: Jeder zweite Ruheständler ist begeisterter Camper: Bei einem Anteil in der deutschen Bevölkerung von gut 26 Prozent , gaben rund 13 Prozent der Rentner, Pensionäre und Vorruheständler an, am liebsten Campen zu gehen.
Voraussetzungen für eine Rente im Ausland
Wer als Rentner vorübergehend oder dauerhaft außerhalb Deutschlands verweilt, erhalte seine Rente in den meisten Fällen in voller Höhe auf ein Konto seiner Wahl, informiert die Arag. Mögliche Abzüge könnten laut Experten nur durch Kursverluste drohen. Auch Spesen oder Gebühren von Banken für eine Überweisung auf ein ausländisches Konto übernimmt die Deutsche Rentenversicherung nicht.
Um die vollen Bezüge zu erhalten, muss der gewählte Altersruhesitz innerhalb der EU, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegen.
„Oder es handelt sich um ein Land, mit dem Deutschland ein sogenanntes zweiseitiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, das den Erwerb von Rentenansprüchen und das Zahlen von Renten in das jeweilige Land regelt“, so die Arag.
Das ist aktuell mit 21 Staaten der Fall.
Gilt im Ausland die Steuerpflicht?
Egal, ob Ruheständler ihre Rente im Inland oder im Ausland beziehen – sie sind steuerpflichtig. Ob die Steuern dabei in Deutschland oder am ausländischen Ruhesitz zu zahlen sind, hängt laut Experten zunächst vom Wohnsitz ab: Rentner, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen oder die neben ihrem Auslandswohnsitz ihren deutschen Wohnsitz behalten, sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihre Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt abgeben.
Wer dauerhaft ins Ausland zieht, ist dagegen in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Wo in diesem Fall die Steuern zu zahlen sind, wird durch sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die Deutschland mit vielen Staaten geschlossen hat.
Ein Nachteil für Rentner, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind: Sie kommen nicht in den Genuss des steuerlichen Grundfreibetrags von derzeit 11.604 Euro pro Person, denn der gilt nur für Steuerzahler, die hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig sind. Auch die Vorteile des Ehegattensplittings gibt es für beschränkt Steuerpflichtige nicht.
Wer allerdings mehr als 90 Prozent seiner Welteinkünfte in Deutschland zu versteuern hat, kann den Antrag stellen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben – und so auch weiterhin in den Genuss von Grundfreibetrag und Ehegattensplitting kommen. Der Antrag ist beim Finanzamt Neubrandenburg einzureichen, das für alle im Ausland lebenden Rentner zuständig ist.
Fließen die Altersbezüge allein aus Deutschland, ist laut ARAG Experten eine neue Krankenversicherung in vielen Ländern nicht notwendig. Dazu zählen die Staaten der EU, des Europäischen Wirtschaftraums und die Schweiz. Gleiches gilt für die Länder Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, die Türkei, Tunesien und das Vereinigte Königreich. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass dafür die Anspruchs-Bescheinigung S 1 (früher E 121) von der deutschen Krankenversicherung nötig ist.
Vorbereitung ist wichtig
Die Experten raten Auswanderern zu einigen Vorbereitungen. Neben der Deutschen Rentenversicherung sollten Rentner auch ihre deutsche Krankenversicherung über den Schritt ins Ausland informieren, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung auch dort gewährleistet bleibt. Zudem sollten sie wichtige Dokumente, wie beispielsweise Geburts- oder Heiratsurkunde, in die jeweilige Landessprache übersetzen und beglaubigen lassen. Falls es ins nicht-europäische Ausland geht, könnte es sein, dass ein internationaler Führerschein nötig wird.
Der kann laut Arag-Experten in der Regel bei Führerscheinstellen, Fahrerlaubnisbehörden oder Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt werden. Ein letzter Blick sollte den diversen Versicherungspolicen gelten. Nicht immer sind Haftpflicht-, Hausrat- oder Unfallversicherungen auch im Ausland gültig. Falls doch, muss den Versicherern die neue Wohnadresse im Ausland mitgeteilt werden.
Verträge oder Abonnements, die nicht mitgenommen werden können, wie beispielsweise mit dem Energie-Versorgungsunternehmen oder dem Fitness-Club, sollten rechtzeitig gekündigt werden, um unnötige Zahlungen zu vermeiden. Wenn dann noch ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt ist, kann der neue Lebensabschnitt im Ausland beginnen.
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