Mettmann. Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. „Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden“, darauf weist die Agentur für Arbeit hin.
Kurzarbeitergeld berechne sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen, erläutert man dazu bei der Arbeitsagentur: „Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden.“
Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
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