Düsseldorf. Mit dem 1. Juli haben sechs gesetzliche Krankenkassen den Zusatzbeitrag angehoben.
Schon 2024 und Anfang 2025 hatten mehrere Kassen ihre Beitragssätze erhöht. Was also tun? Wer zu einer günstigeren Kasse wechseln möchte, kann das Sonderkündigungsrecht nutzen. „Immerhin gibt es noch Unterschiede zwischen den 95 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland – beim Preis und bei den freiwiliigen Leistungen“, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Ein Wechsel der Kasse kann durchaus angebracht sein.“
Sabine Wolter erklärt nachfolgend, worauf Versicherte dabei achten sollten:
Wann ist ein Wechsel der Krankenkasse ratsam?
Für 2025 steigen die Zusatzbeiträge bei vielen Krankenkassen auf deutlich über drei Prozent, während andere Anbieter einen Zusatzbeitrag zwischen 2,5 und drei Prozent erheben. Auch die vier Prozent wurden bereits geknackt. Für 2026 sind Erhöhungen ebenfalls nicht unwahrscheinlich. Es gibt jedoch auch einige wenige Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag unter dem durchschnittlichen Satz von 2,5 Prozent liegt.
Zwar teilen sich Versicherte und Arbeitgeber den Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen, aber manche Krankenkassen erhöhen ihren Beitrag stärker als andere. Je nach Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Und freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse ist die einzige Möglichkeit, diese Kosten zu senken.
Wie einfach ist der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse?
Sehr einfach, denn eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben möchte, kann bis zum Ende des Monats kündigen, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird.
Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag beispielsweise ab dem 1. Juli 2025, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, also bis zum 31. Juli 2025. Allerdings endet die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse nicht bereits Ende Juli. Mitglied bei der neuen Krankenkasse ist man erst ab dem 1.Oktober 2025, da die Kündigungsfrist zwei volle Monate zum Monatsende beträgt. Bis dahin muss auch der höhere Zusatzbeitrag an die alte Krankenkasse gezahlt werden.
Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben. Sie können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss auch die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.
Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages spielt zwar eine wichtige Rolle bei der Wahl der Krankenkasse, ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen. Manche Zuschüsse können trotz Beitragserhöhung lohnenswert sein, etwa für künstliche Befruchtung, Osteopathie, Zahnreinigung, Reiseimpfungen, Haushaltshilfen oder häusliche Krankenpflege. Auch die Erreichbarkeit sollte man prüfen, also wie gut der Service ist und ob bei Bedarf eine örtliche Niederlassung verfügbar ist.