Düsseldorf. Frankreich und Spanien werden derzeit von verheerenden Waldbränden heimgesucht. Urlauber werden während ihres Aufenthalts von den Bränden überrascht und müssen teilweise evakuiert werden.
Viele Menschen fragen sich nun, ob sie ihre geplante Reise in betroffene Regionen überhaupt antreten können. „Bei akuter Gefahr für Leib und Leben durch Waldbrände am Urlaubsort können Pauschalreisende in der Regel ohne Probleme vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen“, so die Verbraucherzentrale NRW. „In jedem Fall sollte zuerst der Reiseveranstalter kontaktiert werden, um die bestehenden Möglichkeiten zu besprechen.”
Das sollten Reisende laut Verbraucherzentrale NRW jetzt wissen:
Rücktritt von einer Pauschalreise
Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, können sie vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände liegen bei Ereignissen vor, die weder Reisende noch Reiseveranstalter durch Vorkehrungen kontrollieren oder vermeiden können. Dazu gehören zum Beispiel Waldbrände, Überflutungen oder Erdbeben. Außergewöhnliche Wetterlagen wie extreme Hitze zählen hingegen nicht dazu.
Abbruch der Pauschalreise
Geraten Reisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation und wird dadurch die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen und für die nicht genutzten Reiseleistungen eine Erstattung verlangen. Für die bereits genutzten Reiseleistungen müssen Betroffene den vereinbarten Reisepreis zahlen. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Die eventuellen Mehrkosten für die Rückbeförderung gehen dabei zulasten des Reiseveranstalters.
Fortsetzung der Pauschalreise
Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Dies ist vom Einzelfall abhängig und etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen. Wichtig: Verbraucher müssen dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel anzeigen. Insgesamt ist zu empfehlen, sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die aktuelle Lage und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten zu besprechen.
Rundreisen
Auch eine als Pauschalreise gebuchte Rundreise kann im Einzelfall kostenlos storniert werden, wenn wichtige oder besondere Reisebestandteile nicht durchgeführt beziehungsweise entscheidende Reiseziele nicht angefahren werden können. Fällt nur ein kleiner Teil des Programms aus, ist dies jedoch lediglich ein Reisemangel, für den Reisende den Reisepreis mindern können. Auch hier gilt: Verbraucher müssen dem Reiseveranstalter die außergewöhnlichen Umstände nachweislich und unverzüglich als Reisemangel anzeigen.
Nachteile bei Buchung von Einzelleistungen
Wer Reiseleistungen wie Flug oder Unterkunft einzeln gebucht hat, muss unter Umständen nicht zahlen, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann. Solange eine individuell gebuchte Unterkunft jedoch zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Reisende auf die Kulanz des Anbieters angewiesen und müssen mit einem Stornoentgelt bis zu 100 Prozent des Reisepreises rechnen, wenn sie die Reise nicht antreten möchten. Bei Unterkünften, die direkt bei Eigentümern im Ausland gebucht wurden, gilt das Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. Wird ein Flug wegen eines Waldbrandes annulliert, haben Fluggäste die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug zum nächstmöglichen oder späteren Zeitpunkt.
Reiserücktrittsversicherung
Eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung nützt bei derartigen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen nichts, da ein solches Geschehen nicht als Rücktritts- bzw. Abbruchgrund vereinbart ist und sie daher in der Regel nicht einspringt. Sie sichert zum Beispiel das Risiko des Reisenden ab, vor oder während der Reise zu erkranken. Sie zahlt aber auch bei anderen Umständen, wenn zum Beispiel ein erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherten entsteht oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.