Düsseldorf. Wer einen Handyvertrag abschließt, Miet-, Kauf- oder Leasingverträge unterschreibt oder einen Kredit aufnimmt, wird von der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) erfasst. Nicht immer sind alle Einträge allerdings rechtens.
Unter anderem wer seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und sogar eine Privatinsolvenz anmelden muss, ist dort vermerkt. Welche Regeln für die Speicherfrist gelten, was gespeichert werden darf und was man gegen falsche Einträge machen kann, erläutern nachfolgend die Experten der ARAG.
Die Auskunftei erfasse eine Vielzahl personenbezogener Informationen: Name, Anschrift, Geburtsdatum und frühere Wohnorte gehören ebenso dazu wie Bankverbindungen, Kreditkarten, Mobilfunkverträge oder laufende Kredite, erklären die Rechtsexperten. Auch Zahlungsausfälle oder titulierte Forderungen würden dokumentiert. Zudem speichere die SCHUFA, welche Unternehmen zu welchem Zeitpunkt eine Anfrage gestellt haben.
“Solche Anfragen bleiben zwölf Monate gespeichert, sind aber nur in den ersten zehn Tagen für Dritte sichtbar”, so die ARAG-Fachleute.
Die sogenannten Score-Werte gehen hingegen über die bloße Erfassung von Verträgen hinaus und berücksichtigen auch soziodemografische Faktoren wie Wohnadresse oder die Dauer von Mietverhältnissen. Wie genau die SCHUFA ihre Scorewerte berechnet, bleibt nach Auskunft der ARAG-Experten Geschäftsgeheimnis: Hierzu hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 entschieden, dass die konkrete Formel nicht offengelegt werden muss (Az.: VI ZR 156/13). Gleichzeitig betonte der Europäische Gerichtshof jedoch, dass eine automatisierte Entscheidung allein auf Basis dieser Werte nicht zulässig ist (Az.: C 634/21).
“Häufige Umzüge oder ein verspätet bezahlter Mobilfunkvertrag können den Scorewert belasten – selbst wenn ansonsten keine finanziellen Probleme vorliegen”; so die Experten. Ein schlechter Score könne dazu führen, dass Kredite nur zu ungünstigen Konditionen vergeben werden oder Versicherungen Verträge verweigern. Positiv wirke sich dagegen ein langjährig bedienter Immobilienkredit aus.
Seit Januar 2025 gelten laut ARAG Experten neue Verhaltensregeln für Auskunfteien. Ausgeglichene Forderungen, die bislang drei Jahre sichtbar blieben, werden nun schon nach 18 statt 36 Monaten gelöscht. Verbraucher, die offene Beträge zügig begleichen, können so schneller wieder zu einer unbelasteten Bonität gelangen. Bedingung ist: Der Verzug muss einmalig sein und die offene Rechnung innerhalb von 100 Tagen nach der Mahnung beglichen werden. Auch für Unternehmen ist die frühzeitige Löschung von Vorteil, da sie jetzt schneller an ihr Geld kommen.
Darüber hinaus speichert seit März 2023 die SCHUFA den Eintrag zur Restschuldbefreiung nach einer Verbraucherinsolvenz nicht mehr drei Jahre, sondern nur noch sechs Monate. Alle Einträge, die zu diesem Zeitpunkt bereits länger gespeichert waren, wurden rückwirkend gelöscht – ganz automatisch, ohne dass Betroffene tätig werden mussten. Damit können rund 250.000 Verbraucher deutlich schneller einen unbelasteten Neuanfang wagen.
Experten: Recht auf kostenlose Selbstauskunft
Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Verbraucher nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung das Recht haben zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind. “Daher hat jeder Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft pro Jahr”, hieß es seitens der Experten. Darin seien sämtliche Einträge und die Berechnungsmethoden erläutert.
Fehlerhafte, unvollständige oder veraltete Daten können bei der SCHUFA gemeldet und mit entsprechenden Nachweisen korrigiert oder gelöscht werden. “Es lohnt sich, von diesem Recht regelmäßig Gebrauch zu machen, um falsche Einträge rechtzeitig zu entdecken”, so die ARAG.
Falsche Schufa-Einträge: Diese Urteile gibt es
Werden erledigte Einträge nicht sofort gelöscht, sind sie schlichtweg falsch oder gar unzulässig, besteht nach Auskunft der ARAG Experten unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Zumindest aber können betroffene Schuldner verlangen, dass die betreffende Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.
In einem konkreten Fall hatte ein Inkassounternehmen nach erfolgloser Einziehung von Forderungen Daten an die Schufa weitergeben. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn der Schuldner über die Informationsweitergabe unterrichtet wird. Hier aber bestritt der Schuldner die Forderung, daher durfte kein Eintrag erfolgen. Die Daten wurden aber trotzdem übermittelt. Per Eilverfahren erreichte der Schuldner, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 163/22).
Für einen anderen unberechtigten Schufa-Eintrag sprachen Richter dem Kläger einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 Euro gegen die beklagte Bank zu. Der Eintrag hatte unter anderem dazu geführt, dass ein Dispositionskredit gekündigt wurde und er gleichzeitig auch keinen weiteren Kredit bei einer anderen Bank bekam. Am Ende lieh er sich Geld von der Familie. Dies führte kurzzeitig zu erheblichen persönlichen und finanziellen Unannehmlichkeiten, bis der Eintrag nach zwei Monaten endlich entfernt wurde (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 13 U 11/24).
Auch in einem anderen Fall gab es Schadensersatz: Dabei ging es um gleich zwei falsche bzw. rechtswidrige Datenübermittlungen an die Schufa, für die dem Kläger insgesamt 2.000 Euro Schadensersatz zugesprochen wurden (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 13 U 71/21).