
Düsseldorf. Pflegebedürftig zu sein oder Angehörige zu pflegen, ist anstrengend. Deshalb erhalten Menschen, die Pflege brauchen, bereits ab Pflegegrad 1 Unterstützung durch sogenannte Entlastungsleistungen. Das Geld ist einsetzbar für Hilfe im Haushalt, Unterstützung bei Behördengängen oder auch für Hilfe bei der Pflege von Menschen mit Demenz.
„Der Betrag ist für viele Menschen wichtig“, sagt Felizitas Bellendorf, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Deshalb raten wir dazu, die ungenutzten Beträge aus dem Jahr 2025 bis Ende Juni 2026 noch auszuschöpfen. Das summiert sich und ist deshalb immer lohnenswert.“ Die Verbraucherzentrale NRW zeigt auf, was Betroffene und Angehörige tun müssen.
Verbraucherschützer: Restbeträge jetzt überprüfen
Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 steht der sogenannte Entlastungsbetrag monatlich zu. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können angespart werden. Guthaben aus dem Jahr 2025 dürfen noch bis Ende Juni 2026 für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden.
Für Betroffene bedeutet das: Wer bisher keine oder nur wenige Entlastungsleistungen genutzt hat, verfügt möglicherweise noch über mehrere Hundert Euro. Bei Unsicherheiten hilft ein Blick in die Unterlagen oder ein Anruf bei der Pflegekasse.
Wie hoch sind die Beträge?
Seit der Erhöhung im Januar 2025 erhalten Pflegebedürftige monatlich 131 Euro. Damit stehen im laufenden Jahr insgesamt bis zu 1.572 Euro für anerkannte Unterstützungsangebote zur Verfügung. Entscheidend ist, dass die Entlastungsleistungen bis zum 30. Juni 2026 tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die Rechnung muss nicht zwingend bis zu diesem Datum bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Erstattung kann auch später beantragt werden. Auch wer bisher keine Entlastungsleistungen genutzt hat, kann die verbleibenden Wochen bis Ende Juni nutzen.
Welche Unterstützung kann finanziert werden?
Der Entlastungsbetrag ist für verschiedene Hilfen im Alltag nützlich. Dazu gehören beispielsweise: Betreuung von Menschen mit Demenz, Unterstützung im Haushalt, Begleitung bei Einkäufen oder Behördengängen, Betreuungsangebote zur Entlastung pflegender Angehöriger, Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege oder Kurzzeitpflege. Gerade Angehörige, die regelmäßig pflegen, können sich dadurch wichtige Freiräume verschaffen und Entlastung im Alltag organisieren.
Rechnungen aufbewahren und Erstattung beantragen
Damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt, muss der Anbieter der Leistung dort anerkannt sein. Nach der Inanspruchnahme bezahlen Betroffene die Rechnung zunächst selbst. Anschließend kann die Rechnung bei der Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden. Wichtig zu wissen: Ein vorheriger Antrag ist in der Regel nicht notwendig. Wer unsicher ist, findet bei der Verbraucherzentrale NRW sowie bei vielen Pflegekassen Musterschreiben und Formulare für die Kostenerstattung.
Angebote in der Nähe finden
Wer noch keine passende Unterstützung nutzt, kann sich bei anerkannten Anbietern in der Region beraten lassen. In Nordrhein-Westfalen hilft beispielsweise der Angebotsfinder NRW bei der Suche nach Betreuungs- und Entlastungsangeboten vor Ort. Auch ambulante Betreuungsdienste und Pflegedienste bieten häufig entsprechende Leistungen an. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich auch Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag abrechnen.
Es gelten folgende Voraussetzungen: Die helfende Person darf nicht mit der oder dem Pflegebedürftigen zusammenleben und nicht verwandt oder verschwägert sein. Zudem müssen grundlegende Kenntnisse zur Nachbarschaftshilfe nachgewiesen werden. In vielen Fällen reicht es aus, die Lektüre der entsprechenden Informationsbroschüre zu bestätigen. Alternativ können kostenlose Kurse besucht werden.

