Einzelhändler wie Arnd Klose aus Velbert können ab Samstag wieder Kunden zum Termin-Shopping empfangen. Sie müssen einen aktuellen Schnelltest vorlegen. Foto: Mathias Kehren

Kreis Mettmann. Der Einzelhandel im Kreis kann weiterhin das sogenannte Termin-Shopping anbieten. Die Kunden müssen einen aktuellen negativen Schnelltest (nicht Selbsttest) vorlegen.


Der Kreis Mettmann wird ergänzend zur neuen Corona-Schutzverordnung, die bei einer Inzidenz von über 100 an drei Werktagen eine Rückkehr zum strengen Lockdown vorsieht, eine Allgemeinverfügung auf den Weg bringen. Nach Mitteilung der Kreisverwaltung darin wird geregelt, dass die derzeitigen Öffnungen beibehalten werden können – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis.

Der Kreis macht damit von der Möglichkeit Gebrauch, die in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes angeboten wird. Die Allgemeinverfügung soll am Montag, 29. März, in Kraft treten. Dazu bedarf es noch der Genehmigung des Gesundheitsministeriums des Landes, mit der am Wochenende gerechnet wird.

Dies bedeutet unter anderem im Folgenden:

  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Zutritt haben nur Besucher mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend. Kunden erhalten nur Zutritt mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt haben nur Kunden mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Weitere Informationen zur neuen Corona-Schutzverordnung unter

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-und-verlaengerung-der-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen