Andreas Adelberger leitet die Beratungsstelle Velbert der Verbraucherzentrale NRW. Foto: Mathias Kehren
Andreas Adelberger leitet die Beratungsstelle Velbert der Verbraucherzentrale NRW. Foto: Mathias Kehren

Velbert. Immer wieder bereitet die Durchsetzung von Kundenrechten bei Reklamationen Ärger: „Vertragspartner und damit Ansprechpartner für gesetzliche Rechte, welche als Gewährleistung bezeichnet werden, ist immer das Geschäft, wo gekauft wurde und nicht etwa der Hersteller des Produkts“, so Andreas Adelberger, Leiter der Beratungsstelle Velbert der Verbraucherzentrale NRW und verweist auf ein kürzliches Urteil des Landgerichts Ingolstadt gegenüber dem MediaMarkt Onlineshop (LG Ingolstadt, Az. 1 HK O 1352/25).


Das Gericht untersagte es der Firma, die Kundinnen und Kunden bei Reklamationen an den Hersteller zu verweisen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die MMS E-Commerce GmbH statt. Die Verbraucherzentrale hatte bemängelt, dass MediaMarkt in einer Kunden-Mail den falschen Eindruck erweckt hatte, für Gewährleistungsansprüche nicht der richtige Ansprechpartner zu sein.

„Auch uns berichten in unseren Beratungen immer wieder Kundinnen und Kunden, dass sie persönlich im Geschäft oder im Onlinehandel bei Beschwerden auf den Hersteller verwiesen werden“ kritisiert Adelberger und ermuntert Ratsuchende, bei der Durchsetzung ihrer gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechte hartnäckig zu bleiben und diese im Geschäft einzufordern.

Anders könne es bei -freiwilligen- Garantieansprüchen sein, wo häufig der Hersteller (und nur manchmal der Verkäufer) des Produkts der richtige Ansprechpartner sei. Dabei entstünde allerdings häufig ein anderes Problem, so Adelberger: Eine Garantie sei immer -entgegen weitläufiger Meinung- eben nur eine freiwillige Leistung -und damit schwierig durchzusetzen. „Maßgeblich sind die genauen Bedingungen der Garantie“, so Adelberger, „und die Auslegung, was diese dann eigentlich bedeuten“. Die Garantie müsse im Übrigen immer einen Hinweis enthalten, dass die gesetzlichen Rechte -also die Gewährleistung- nicht durch die Garantie eingeschränkt werden.

„Der Unterschied von Garantie und Gewährleistung führt immer wieder zu Verwirrung“, so Adelberger. Und weiter: „Wir empfehlen, in den ersten beiden Jahren nach Kauf beim Verkäufer die Gewährleistung einzufordern. Auch wenn im zweiten Jahr hinsichtlich der Durchsetzung der gesetzlichen Rechte andere Hürden bestehen, z.B. die Beweisführung, sind die gesetzlichen Rechte maßgeblich“, so der Leiter der Einrichtung an der Friedrichstraße.

Wer bei Reklamationen rechtliche Hilfe benötige, könne sich bei der Verbraucherzentrale zu seinem konkreten Fall beraten lassen. Seit 31. Juli 2026 seien die Gewährleistungsrechte mit einem Recht auf Reparatur bei Elektrogeräten sogar ausgeweitet worden: Wer sich nun bei einem Defekt innerhalb der ersten zwei Jahre für eine Reparatur statt für eine Neulieferung entscheide, für den verlängere sich die Gewährleistungsfrist für das Gerät von zwei auf drei Jahre.