Eine Person räumt Schnee von einem Weg. Foto: pixabay/symbolbild
Eine Person räumt Schnee von einem Weg. Foto: pixabay/symbolbild

Düsseldorf/Kreis Mettmann. Die Kosten für die Schneebeseitigung können Eigentümer, aber auch Mieter steuerlich absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler NRW hin.


Während sich Kinder über den Schnee freuen, macht er Erwachsenen vor allem eines: Arbeit. Viele Mieter und Hauseigentümer müssen Schnee und Eis auf Gehwegen und Straßen aufgrund der Räumpflicht beseitigen. Manch einem ist das frühe Aufstehen oder der Griff zur Schneeschaufel zu mühsam oder es bestehen gesundheitliche Gründe, die das Räumen erschweren oder gar unmöglich machen. Meist werden dann Dritte beauftragt, die die Schneemassen beiseite schaffen sollen. Genau da setzt der Bund der Steuerzahler in NRW mit seinem Tipp an: Wird ein Dritter mit den Arbeiten beauftragt, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen.

„Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privatem oder öffentlichem Gehweg vor dem Haus zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen“, so der Steuerzahlerbund. Insgesamt könnten für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt werden.

Ein Beispiel: Wer 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus zahlt, kann bis zu 120 Euro Steuern sparen.

Voraussetzung ist, erklärt der Bund der Steuerzahler, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden könnten nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdiensts. Materialkosten, wie beispielsweise Streusalz und ähnliches, können nicht bei der Steuer abgezogen werden.

Informationen zur steuerlichen Geltendmachung von Leistungen im Haushalt enthält die Broschüre „Arbeiten in Haus und Garten“, die beim BdSt NRW kostenfrei angefordert werden kann unter der Telefonnummer 0211 99175-42.