Ein Schild der Agentur für Arbeit vor dem Gebäude. Foto: pixabay/symbolbild
Ein Schild der Agentur für Arbeit steht vor dem Gebäude. Foto: pixabay/symbolbild

Kreis Mettmann. Ende Juni läuft jene Frist ab, die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beachten müssen. Darauf weist die Agentur für Arbeit hin.

Bis zum 30. Juni besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen.

Die Arbeitsagentur erklärt zu den Gründen: „Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend bis zu drei Monate Zeit, angezeigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen. Im Juni läuft damit die Frist für März aus, dem Monat in dem die Pandemie die deutsche Wirtschaft erstmals hart getroffen hat.“ Das setze sich monatsweise fort: Ende Juli müssen Ansprüche für April eingegangen sein, im August für Mai.

Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, informiert die Arbeitsagentur: Anträge die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes.

Zehn-Prozent-Regelung beachten

Rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros haben erstmalig mit dem Verfahren zu tun und daher wenig Erfahrung. Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das Kurzarbeitergeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.

Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte Zehn-Prozent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter müssen mindestens zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage bei Betrieben verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden: Entweder über die Kurzarbeit-App, einfach durch Scans oder Fotos aller Dokumente per Handy und anschließendem Upload als PDF oder Bilddatei. Die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store. Die Dokumente können auch direkt online hochgeladen werden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld. Weitergehende Fragen können Arbeitgeber telefonisch mit ihren Ansprechpartnern im Arbeitgeberservice klären.