Ein Schild der Agentur für Arbeit vor dem Gebäude. Foto: pixabay/symbolbild
Ein Schild der Agentur für Arbeit steht vor dem Gebäude. Foto: pixabay/symbolbild

Mettmann. Freiwillig versicherte Selbstständige können mit Lockerungen bezüglich der Regelungen zur Arbeitslosenversicherung rechnen.

Rund 74.000 Selbständige in Deutschland sind freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert. Für diese Selbstständigen hat die Bundesagentur für Arbeit nun die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind.

Stunden der Beiträge möglich

Wenn Selbstständige die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung derzeit nicht zahlen können, gewähren die Arbeitsagenturen einen Zahlungsaufschub bis längstens Oktober 2020. Dafür müssen sich Versicherte nicht melden. Die örtliche Agentur für Arbeit nimmt zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt auf. Die noch ausstehenden Beiträge können dann auch in Raten zurückgezahlt werden.

Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten zwölf Monate Arbeitslosengeld bezogen, und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben, können sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020.

Bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen.

Wie bisher: Nach zwölf Beitragsmonaten ist Arbeitslosengeld möglich

Freiwillig versicherte Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beitrage gezahlt haben, können Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Beitragszeiten durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung – etwa als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter – gezahlt wurden.

Auch Selbstständige, die bereits vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass seit dem ersten Bezug von Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Nach der Arbeitslosigkeit können sie sich wieder freiwillig versichern.

Nach der Krise erneut freiwillig versichern: Antrag stellen

Wenn der Arbeitslosengeld-Bezug endet und Selbstständige ihrer Tätigkeit wieder nachgehen, setzt sich ihre freiwillige Versicherung nicht automatisch fort. „Sie müssen erneut den Antrag für Selbstständige bei Ihrer Arbeitsagentur stellen“, informiert Pressesprecherin Claudia John.

Weitere Informationen gibt es unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-informationen-freiwillige-arbeitslosenversicherung.

Fragen beantwortet der gemeinsame Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Mettmann und des Jobcenters ME-aktiv montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der Nummer 0800 4 5555 20.