Sonderprogramm des Landes NRW: Vereine die in Not geraten sind, können Zuschüsse beantragen. Foto: André Volkmann
Sonderprogramm des Landes NRW: Vereine die in Not geraten sind, können Zuschüsse beantragen. Foto: André Volkmann

Kreis Mettmann. Das Sonderprogramm „Heimat“ wird verlängert. Noch bis zum 31. Juli können Anträge auf Zuschüsse zur Abfederung durch Corona entstandener Notlagen gestellt werden.

Die Landesregierung hat die Laufzeit des Sonderprogramms „Heimat“ verlängert, sodass Vereine und vergleichbare Organisationen einen Zuschuss zur Überwindung eines durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses auch für im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 beantragen können.

Anträge auf einen einmaligen Zuschuss in Höhe von maximal 15.000 Euro können noch bis zum 31. Juli 2021 online an die Bezirksregierung gestellt werden.

Dazu erklären die CDU-Landtagsabgeordneten Claudia Schlottmann, Martin Sträßer und Dr. Christian Untrieser:

„Die Corona-Pandemie führt weiterhin zu schmerzlichen Einschränkungen im Vereinsleben. Auch viele gemeinnützige Vereine im Kreis Mettmann stehen aktuell vor existentiellen Problemen, weil ihnen Einnahmen, beispielsweise aus Veranstaltungen, erneut wegzubrechen drohen, viele Kosten aber unverändert weiterlaufen. Durch die Weiterführung des Sonderprogramms „Heimat“ setzt die christlich-liberale Landesregierung  abermals ein Zeichen der Wertschätzung für unsere Vereine.

Mit der Laufzeitverlängerung ist auch eine Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigen verbunden. Das ist eine gute Nachricht für Vereine und vergleichbare Organisationen, die in der ersten Unterstützungsphase aus formalen Gründen keine Zuschüsse beantragen konnten. Wir freuen uns, dass unsere Landesregierung damit denen unterstützend zur Seite steht, die selbst über Jahre, ja Jahrzehnte hinweg einen unverzichtbaren Beitrag zu einem funktionierenden gesellschaftlichen Miteinander geleistet haben.“

Neu zum Kreis der Antragsberechtigen gehören:

  • eingetragene Vereine ohne formale Anerkennung der Gemeinnützigkeit, wenn diese als Vereinszweck die Förderung des Brauchtums, der Heimatpflege und der Heimatkunde für die Allgemeinheit in ihrer Satzung verankert haben.
  • selbstständige Teile eines bestehenden Vereins oder einer bestehenden Körperschaft, die als eigenständige Einheit wirtschaftlich und organisatorisch geführt werden.
  • selbstständige Vereine („Dachorganisationen“), deren Mitglieder ausschließlich aus Vereinen oder Körperschaften bestehen.

Informationen, welche Vereine und vergleichbare Organisationen antragsberechtigt sind, können auf der Webseite des Heimatministeriums www.mhkbg.nrw/themen/heimat nachgelesen werden.