Wer sich vertraglich an ein Fitnessstudio binden möchte, sollte sich vor ab gut informieren. Foto: VZ NRW/Adpic
Wer sich vertraglich an ein Fitnessstudio binden möchte, sollte sich vor ab gut informieren. Foto: VZ NRW/Adpic

Düsseldorf. Ohne Vertragsfallen fit ins neue Jahr: Mit guten Vorsätzen geht es  ins Fitnessstudio. Die Verbraucherzentrale NRW informiert, was vor Vertragsabschluss zu beachten ist.

Nach Weihnachtsessen und Silvesterfeier starten viele Menschen mit guten Vorsätzen ins neue Jahr. Ganz oben auf der Liste steht meist: Mehr Sport treiben. Das weiß man auch in den Fitnessstudio. Die Sporttempel locken daher zu Jahresbeginn häufig mit Rabatten. Doch wichtig sind auf Dauer die regulären monatlichen Beiträge, und die bewegen sich zwischen zehn und mehr als 100 Euro. „Ein Vergleich ist deshalb ratsam“, so die Empfehlung der Verbraucherschützer.

Auf welche anderen Aspekte man achten sollte und welche Rechte Verbraucher bei der Kündigung haben, erklärt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW:

Gut prüfen, bevor man sich bindet:

Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher vor allem die Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge prüfen. Ein kostenloses Probetraining ist empfehlenswert. Den Vertrag unterschreibt man am besten nicht direkt vor Ort, sondern liest ihn in Ruhe zu Hause. Es lohnt sich, nach besonderen Rabatten zu fragen, zum Beispiel für Studierende, Senioren oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.

Die passende Vertragslaufzeit wählen:

In der Regel werden Fitnessstudio-Verträge für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig und wird häufig mit einem niedrigeren Monatsbeitrag beworben. Je nach Lebenslage kann aber auch eine kürzere Laufzeit passender sein. Wer den Vertrag kündigen möchte, sollte sich frühzeitig die Kündigungsfristen notieren.

Nachträgliche Preiserhöhungen:

Zurzeit erhöhen viele Fitnessstudios ihre Preise. Teilweise auch in laufenden Verträgen. Eine solche, nachträgliche Preiserhöhung ist nicht ohne weiteres möglich. Verträge sind grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden.

Damit eine Preisänderung wirksam ist, muss entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln sind zu unbestimmt formuliert und daher nicht wirksam. Oder beide Vertragsparteien müssen sich mit der Preiserhöhung einverstanden erklären, die Kunden müssen also zustimmen.

Wichtig zu wissen: Kunden können den Vertrag in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen, nur weil das Fitnessstudio (unzulässigerweise) die Preise erhöht. Gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel und die Kunden stimmen der Preiserhöhung auch nicht zu, dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Preis. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jedoch nach wie vor durch eine ordentliche Kündigung beenden.

Fristgerecht kündigen:

Fitnessstudio-Verträge können zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wichtig ist jedoch, die Kündigungsfrist einzuhalten und die Kündigung so abzugeben, dass sie im Nachhinein bewiesen werden kann. Das geht zum Beispiel per Post als Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Kündigung per Mail ist zulässig.

Bei der Abgabe des Kündigungsschreibens im Fitnessstudio sollte man sich den Eingang der Kündigung quittieren lassen. Seit dem 1. Juli 2022 können viele Verträge zudem auf der Webseite des Anbieters über den sogenannten Kündigungsbutton beendet werden.

Mehr zu undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitnessstudios unter: www.verbraucherzentrale.nrw.