Fünf Sonntagsöffnungen sind im Handel nach der neuen Corona-Schutzverordnung in NRW in der festlichen Zeit bis zum 3. Januar möglich. Foto: pixabay
Fünf Sonntagsöffnungen sind im Handel nach der neuen Corona-Schutzverordnung in NRW in der festlichen Zeit bis zum 3. Januar möglich. Foto: pixabay

Kreis Mettmann. Die IHK Düsseldorf begrüßt, dass die Landesregierung mit der aktualisierten Corona-Schutzverordnung auf die Situation im Handel und den Einkaufsbereichen reagiert.

Denn nach dieser dürfen Einzelhändler sich über fünf Sonntagsöffnungen in der Adventszeit und am 3. Januar freuen. „Gerade mit Blick auf Infektionsgefahren ist dies ein richtiger Schritt, der nicht nur dem Einzelhandel hilft, sondern auch dazu beitragen wird, den erwarteten Andrang im Weihnachtsgeschäft zu entzerren,“ erklärt dazu IHK-Handelsexperte Sven Schulte.

Denn die Frequenz in den Innenstädten und Stadtteilzentren ist an den Adventssamstagen bekanntermaßen besonders hoch. Damit ginge ein hohes Infektionsrisiko einher. Verkaufsoffene Sonntage werden daher dazu beitragen, das Risiko zu reduzieren, indem sie den Kundenandrang kanalisieren.

„Erfreulich ist ferner, dass die Kommunen von ihrer Begründungspflicht befreit werden und die Regelung neben Innenstädten auch dezentrale Lagen umfasst. Wir hoffen, dass alle Beteiligten den Aufschlag des Landes positiv begleiten, um so Handel, Gastronomie und Schausteller in diesen schwierigen Zeiten zu unterstützen,“ so Schulte. Für den Handel ebenfalls relevant: Auch Weihnachtsmärkte sind erlaubt, sofern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorliegt.