Eine Frau hält ihr Smartphone in der Hand. Foto: pixabay/symbolbild
Eine Frau hält ihr Smartphone in der Hand. Foto: pixabay/symbolbild

Düsseldorf. Immer wieder enden unverbindliche Beratungsgespräche in einem ungewollten Vertragsabschluss: „Besonders häufig handelt es sich dabei um Telefon-, Internet- oder Handyverträge“, so die Verbraucherzentrale NRW, die auf neue Regelungen ab 1. Dezember hinweist.

Statt einer unverbindlichen Auskunft wird Ratsuchenden ein Vertrag aufgeschwatzt, dessen Tücken sich im Kleingedruckten verbergen. Verträge, die via Internet, Telefon oder an der Haustür abgeschlossen werden, können im Nachhinein noch widerrufen werden. Bei Vertragsabschlüssen im Geschäft gilt dies jedoch nicht.

Umso wichtiger sei es, dass Verbraucher umfassende und verständliche Informationen vor dem Vertragsabschluss erhalten, meint die Verbraucherzentrale NRW. Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes sind Anbieter ab dem 1. Dezember dazu verpflichtet, Kunden eine Vertragszusammenfassung in Textform auszuhändigen, bevor sie einen Vertrag für Festnetz, Internet oder Mobilfunkanschluss abschließen.

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt nachfolgend die neuen Regelungen und worauf Verbraucher beim Vertragsabschluss achten sollten:

Informationspflichten der Anbieter

Verbraucher stehen im Alltag immer wieder vor der Herausforderung, aus einer Vielzahl von Angeboten ein für sie passendes auszuwählen. Dabei sind sie auf ausreichende und leicht zugängliche Informationen angewiesen. Bereits seit 2017 müssen Anbieter ihren Kunden ein Produktinformationsblatt aushändigen. Mit dieser Übersicht können verschiedene Angebote besser miteinander verglichen werden.

Hinzu kommt ab dem 1. Dezember die verpflichtende Bereitstellung einer Vertragszusammenfassung, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. Darin müssen ausdrücklich die Kontaktdaten des Anbieters, wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste, Endgeräte, Aktivierungsgebühren und die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung aufgeführt werden. Auch vereinbarte Rabatte oder gewährte Vergünstigungen müssen vermerkt sein. Die Angaben in der Vertragszusammenfassung werden Vertragsinhalt.

Vertragsabschluss am Telefon

Viele Verbraucher beklagen sich über ungewollte Verträge, die ihnen am Telefon untergeschoben worden sind. Die neuen Regelungen sollen auch diese Praxis unterbinden. Denn auch bei Vertragsabschlüssen am Telefon gelten die Informationspflichten der Anbieter.

Die Vertragszusammenfassung muss also spätestens nach dem Telefonat zur Verfügung gestellt werden. Erst wenn der telefonisch abgeschlossene Vertrag auch in Textform genehmigt wurde, ist er wirksam. Selbst wenn der Anbieter gleich nach dem Telefonat auf die neuen Leistungen umschaltet, entstehen keine Zahlungsverpflichtungen.

Kein Widerrufsrecht im Geschäft

Vielen Verbrauchern ist nicht bewusst, dass sie beim Vertragsabschluss im Geschäft nicht ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten können. Sie sind also für die Mindestlaufzeit von zumeist 24 Monaten an die Verträge gebunden. Kommen Zweifel auf, dass der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist, wurde man zum Vertragsabschluss gedrängt oder getäuscht oder entsprechen die Leistungen nicht denen, die im Vertrag vereinbart worden sind, sollte man sich rechtlich beraten lassen.

Möglicherweise kann der Vertragsschluss rückgängig gemacht werden. Wenn möglich sollten Verbraucher zum Vertragsabschluss eine weitere Person als Zeugen mitnehmen, damit sie im Streitfalle die Umstände des Vertragsabschlusses besser darlegen können.

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes bringt viele neue Regeln für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge. Eine Übersicht bietet die Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw.