Langenfeld. Eine Aktionswoche bietet die Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale NRW vom 15. bis 19. Juni in der Beratungsstelle Langenfeld an.
Rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland sind überschuldet. Kommt es dann zu einer Kontopfändung, gilt ein gesetzlich garantiertes Recht auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die Banken und Sparkassen machen es Betroffenen aber oft schwer, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen und damit ihr Existenzminimum zu sichern. Dabei ist die Rechtslage klar: Mit einem P-Konto steht ein unpfändbarer Betrag zur Verfügung, um zum Beispiel Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen zu können. Andreas Nawe von der Beratungsstelle Langenfeld gibt anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung Tipps.
Wie bekommt man ein P-Konto?
Dafür müssen Betroffene ihre Bank oder Sparkasse lediglich auffordern, das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln mit dem Hinweis, dass sie noch keines haben. Spätestens nach vier Geschäftstagen muss das P-Konto eingerichtet sein, und zwar auch ohne persönlichen Termin oder besondere Formulare. Das gilt auch dann, wenn das Konto bei der Umwandlung im Minus ist.
Wie funktioniert ein P-Konto?
Auf dem Pfändungsschutzkonto steht Schuldner:innen monatlich mindestens der Grundfreibetrag zur Verfügung. Für Menschen mit Unterhaltspflichten oder besonderen Lebenslagen können erhöhte Freibeträge gelten. Dafür benötigen die Kontoinhaber:innen dann eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung oder in besonderen Fällen eine gerichtliche Entscheidung.
Die Bank oder Sparkasse darf die Einrichtung des P-Kontos nicht an Bedingungen knüpfen. Es müssen keine weiteren Vereinbarungen getroffen werden, die Bedingungen des bisherigen Kontos gelten weiter. Auch ein Konto-Minus muss nicht vorher ausgeglichen werden, der nächste Zahlungseingang muss jedenfalls als Guthaben zur Verfügung stehen. Und es dürfen durch die Umwandlung in ein P-Konto auch keine zusätzlichen Kosten entstehen.


