Ein Steuerformular liegt auf einem Tisch. Foto: pixabay
Ein Steuerformular liegt auf einem Tisch. Foto: pixabay

Kreis Mettmann. Die Finanzämter Düsseldorf-Mettmann und Velbert weisen darauf hin, dass die  Lohnsteuer-Freibeträge für das kommende Jahr 2026 beantragt werden können. 


Steuerliche Entlastungen gibt es nicht erst mit der Steuererklärung: Mit einem
Freibetrag profitieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon 2026 Monat für Monat von mehr Nettogehalt. Ob Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten oder Kinderfreibeträge – wer hohe Kosten hat, kann sie direkt beim Finanzamt berücksichtigen lassen und damit sofort den Steuerabzug senken.

„Damit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sofort mehr Nettogehalt und müssen nicht bis zur Steuererklärung auf eine Erstattung warten“, erklärt Holger Walpert, Leiter des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann. „Das erleichtert die finanzielle Planung. Wichtig ist aber: Wer einen Freibetrag nutzt, erhält später bei der Steuererklärung weniger zurück, weil die Kosten schon vorab berücksichtigt wurden.“

Wer den Antrag bis zum 31. Januar 2026 beim Finanzamt einreicht, profitiert bereits ab Jahresbeginn. Bei späteren Anträgen gilt der Freibetrag ab dem Folgemonat. Eingetragen werden können zum Beispiel Werbungskosten, die über dem Pauschbetrag von 1.230 Euro liegen, außerdem Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie Kinderfreibeträge oder Verluste aus anderen Einkunftsarten.

Der Antrag kann ganz einfach online über “Elster” (www.elster.de) ausgefüllt und an das Finanzamt gesendet werden. Dabei können Freibeträge für bis zu zwei Jahre festgelegt werden. Es ist aber auch möglich, sie nur für ein Jahr einzutragen oder bestehende Freibeträge später zu ändern. „Für das aktuelle Jahr können Freibeträge noch bis zum 30. November 2025 beantragt werden“, ergänzt Walpert.

Mit dem Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ lässt sich nicht nur ein Freibetrag beantragen,
sondern zum Beispiel auch ein Wechsel der Steuerklasse (z. B. bei Ehepaaren von IV/IV zu III/V bzw. V/III). Dafür ist der „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ und die „Anlage Steuerklassenwechsel“ auszufüllen. Wichtig ist, dass es durch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu einer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung kommen kann.

Arbeitgebern werden neben einem beantragten Freibetrag unter anderem. auch die
Steuerklasse, der Kinderfreibetrag sowie die Religionszugehörigkeit für die Berechnung der Lohnsteuer als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum Abruf bereitgestellt.