Ein Mann bezahlt online etwas mit der Kreditkarte. Foto: VZ NRW/Adpic
Ein Mann bezahlt online etwas mit der Kreditkarte. Foto: VZ NRW/Adpic

Düsseldorf. Ab 28. Mai gelten neue Infopflichten für Online-Marktplätze und Vergleichsportale. Die Verbraucherzentrale NRW hat die Änderungen zusammengefasst. 


Wer im Internet das beste Angebot für ein bestimmtes Produkt sucht, begegnet oft vielen Versprechungen, aber wenigen stichhaltigen Informationen. Wie ein Ranking auf einem Vergleichsportal entsteht oder woher die Kundenbewertungen stammen, ist in der Regel nur schwer nachvollziehbar. Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht sorgt ab dem 28. Mai mit neuen Informationspflichten für mehr Klarheit.

Insbesondere für die Platzierung des Angebots gibt es strengere Vorgaben, die mehr Transparenz für Verbraucher schaffen sollen.

Was sich ändert und worauf Verbraucher beim Online-Einkauf achten können, erklärt die Verbraucherzentrale NRW nachfolgend:

Wer ist mein Vertrags- und Ansprechpartner?

Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay, auf denen Verbraucher Verträge mit Dritten schließen können – sogenannte Online-Marktplätze – müssen zukünftig angeben, ob der Verkäufer ein Unternehmer ist. Das ist wichtig, denn wenn an dem Vertrag kein Unternehmer beteiligt ist, gelten andere Regeln.

So gibt es bei einem Vertrag zwischen Privatpersonen kein Widerrufsrecht und auch die Gewährleistungsrechte können eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Zusätzlich müssen die Betreiber von Online- Marktplätzen zukünftig darüber informieren, wenn sie bestimmte Aufgaben für die auf ihren Portalen gelisteten Verkäufer übernehmen, zum Beispiel den Versand der Ware. In diesen Fällen bleibt der Verkäufer der richtige Ansprechpartner für Fragen zur Vertragsabwicklung. Auch hierüber muss der Online- Marktplatz zukünftig aufklären.

Wie kommt die Ergebnisliste zustande?

An welcher Stelle ein Angebot in der Ergebnisliste erscheint, ist oft entscheidend dafür, ob Verbraucher das Angebot anklicken und sich weiter damit beschäftigen. Online- Marktplätze müssen deshalb künftig darüber informieren, welche Hauptkriterien sie zur Festlegung des Rankings verwendet haben.

Dies kann zum Beispiel die Anzahl der Aufrufe, das Datum der Einstellung oder auch die Bewertung des Angebots sein. Vergleichsportale müssen kenntlich machen, welche Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen. Oft bilden die Angebotsübersichten nämlich nicht den gesamten Markt ab.

Wie wird ein Angebot bewertet?

Online-Bewertungen sind für viele eine wichtige Informationsquelle beim Einkaufen geworden. Blind vertrauen sollte man den Bewertungen jedoch nicht. Ab dem 28. Mai müssen Anbieter, die selber Verbraucherbewertungen veröffentlichen, zumindest erläutern, ob sichergestellt ist, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die beurteilten Produkte wirklich erworben oder verwendet haben.

Soweit der Anbieter Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit der Bewertungen durchführt, muss er auch angeben, ob sämtliche Bewertungen – positive wie negative – veröffentlicht oder nach welchen Regeln bestimmte Bewertungen aussortiert werden.

Über weitere Gesetzesänderungen für Verbraucher informiert die Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw.