Ein Mann steckt ein Netzwerkkabel in einen Router. Foto: Verbraucherzentrale NRW
Ein Mann steckt ein Netzwerkkabel in einen Router. Foto: Verbraucherzentrale NRW

Düsseldorf. Wenn der Internet-Provider nicht liefert, was er verspricht, können Betroffene seit Dezember Minderungen oder Entschädigungen einfordern. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.


Der Stream hängt, die Videokonferenz bricht immer wieder ab und selbst das Laden einer Internetseite dauert eine gefühlte Ewigkeit. Das versprochene „High Speed”-Internet entpuppt sich in vielen Haushalten als leere Floskel. Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes können sich Verbraucher nun dagegen wehren, wenn die vertraglich vereinbarte Bandbreite nicht erreicht wird.

Dazu müssen sie die Internetgeschwindigkeit ihrer heimischen Leitung messen und dem Anbieter vorlegen. Wie das funktioniert, erklärt die Verbraucherzentrale NRW:

Womit wird gemessen?

Der Nachweis wird durch eine Messreihe mit dem Programm „Breitbandmessung“ der Bundesnetzagentur erbracht. Andere Programme oder Apps können nicht für den Nachweis genutzt werden. Das Programm steht ab dem 13. Dezember 2021 unter www.breitbandmessung.de zur Verfügung.

Wie wird die Messung vorbereitet?

Das Programm muss in der installierten Desktop-Version genutzt werden. Es steht für die Betriebssysteme Windows, macOS und Linux zur Verfügung. Das Endgerät (PC oder Laptop) muss direkt mit dem Router per Netzwerkkabel (LAN Anschluss) verbunden sein. Dies soll mögliche Störfaktoren ausschließen, die bei einer kabellosen Anbindung (WLAN) das Messergebnis verfälschen könnten.

Bei der Nutzung eines Laptops muss dieser mit der Steckdose verbunden sein. Die WLAN Funktion am Router sollte für die Messung ausgeschaltet werden. Auch sollten vorhandene VPN-Netze zeitweise deaktiviert und Energiesparmodi abgeschaltet werden.

Wie wird die Messung durchgeführt?

Um eine mangelhafte Internetleistung nachzuweisen, müssen mehrere Messungen durchgeführt werden. Dafür müssen Verbraucher etwas Zeit und Geduld mitbringen. Ein vollständiges Messprotokoll umfasst 30 Messungen, die auf drei Tage verteilt werden müssen.

Daraus ergeben sich 10 Messungen pro Tag. Zwischen den Messtagen muss mindestens ein Tag Abstand liegen. Auch der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Messungen ist genau definiert: Zwischen jeder Messung müssen fünf Minuten Abstand liegen. Nach der jeweils fünften Messung des Tages muss eine Pause von drei Stunden eingehalten werden.

Wie sieht das Ergebnis einer Messung aus?

Nach erfolgreichem Abschluss der Messreihe erstellt das Programm ein signiertes PDF-Dokument mit dem Messprotokoll. Das Dokument enthält die Messergebnisse und das Ergebnis, ob die Leistung unzureichend ist.

Dies ist der Fall, wenn an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils weniger als 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird, wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder wenn an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird.

Was kann ich bei mangelhafter Leistung tun?

Mit dem signierten Messprotokoll als Nachweis können sich Verbraucher an ihren Anbieter wenden und eine Minderung ihrer Beiträge fordern. Die Minderung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche von der vertraglichen Leistung abweicht.

Wer beispielsweise 20 Euro im Monat für seinen Internetanschluss zahlt und nur 80 Prozent der vertraglich vereinbarten Leistung erhält, kann die Zahlungen auf 16 Euro mindern. Auch eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Anbieter im Rahmen einer gesetzten Frist die Vertragsleistung nicht erbringt.

Die App der Bundesnetzagentur zur kostenfreien Messung der Datenübertragungsrate finden Sie unter: www.breitbandmessung.de. Weitere Informationen gibt es zudem unter www.verbraucherzentrale.nrw.