Auf Rezept gibt es Medikamente in der Apotheke. Foto: VZ NRW/Adpic
Auf Rezept gibt es Medikamente in der Apotheke. Foto: VZ NRW/Adpic

Düsseldorf. Wer krank ist und Medikamente braucht, erhält diese oft nur mit einem ärztlichen Rezept. An der Farbe ist ersichtlich, ob es einen Zuschuss von der Krankenkasse gibt oder ob die Arznei selbst zu bezahlen ist. Auch die Dauer der Gültigkeit unterscheidet sich.

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt nachfolgend die verschiedenen Rezepte und zeigt, wie Menschen mit geringem Einkommen bei Arzneimittelkosten sparen können:

Das rosafarbene Rezept

Gesetzlich Versicherte bekommen für Medikamente, die die Krankenkasse übernimmt, ein rosafarbenes Rezept. Es ist 28 Tage lang gültig und kann in dieser Zeit in der Apotheke eingelöst werden. Dabei zahlen gesetzlich Versicherte in der Regel eine Zuzahlung von zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens aber fünf und maximal zehn Euro pro Medikament. Liegt der Preis unter fünf Euro, müssen Versicherte die Kosten allein tragen.

Das grüne Rezept

Stellt die Ärztin oder der Arzt ein grünes Rezept aus, ist das Medikament nicht verschreibungspflichtig. Die Arznei muss also selbst bezahlt werden, egal, ob man gesetzlich oder privat versichert ist. Dafür ist das Rezept unbegrenzt gültig. Es kann sich lohnen, bei der Krankenkasse nachzufragen, ob die Kosten ganz oder teilweise erstattet werden. Dafür muss man das abgestempelte Rezept zusammen mit der Quittung einreichen.

Das gelbe Rezept

Das gelbe Rezept gilt für Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das sind starke Schmerzmittel oder Medikamente gegen ADHS. Auch Drogenersatzstoffe wie Methadon werden so verschrieben. Gelbe Rezepte sind nur sieben Tage lang gültig.

Spartipps rund um Arzneimittel

Um Menschen mit geringem Einkommen zu entlasten, sind Zuzahlungen zu Arzneimitteln begrenzt und nur bis zur individuellen Belastungsgrenze fällig. Ist diese erreicht, kann man sich befreien lassen. Das bedeutet: Übersteigen die Kosten zwei Prozent der jährlichen Einkünfte, kann man sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine reduzierte Zuzahlungsgrenze von einem Prozent der Einnahmen. Außerdem ist es meist möglich, zwischen verschiedenen Mitteln zu wählen.

Bei der Abgabe in den Apotheken haben Medikamente aus Rabattverträgen der Krankenkassen zunächst Vorrang. Wenn aber der Preis des Medikaments mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag liegt, den die Kassen übernehmen, sind diese besonders günstigen Arzneimittel ohne Zuzahlung erhältlich.

Diese rabattierten Arzneimittel sind in einer Liste des Gesamtverbandes der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt. Patienten können sich in der Apotheke oder in der Arztpraxis danach erkundigen. Das trifft auf mehrere Tausend Arzneimittel zu.

Mehr zur Zuzahlung bei Arzneimitteln unter www.verbraucherzentrale.nrw.