Kreis Mettmann. Der Bundestag hat mit dem Jahressteuergesetz ein Paket zur Stärkung von Vereinen und Ehrenamtlichen beschlossen.
Die Bundestagsabgeordnete des Mettmanner Südkreises, Michaela Noll, begrüßt diese deutlichen Verbesserungen: „Durch Steuerentlastungen und Bürokratieabbau wollen wir ihre unverzichtbare Arbeit erleichtern. Damit bringen wir auch unseren großen Respekt vor diesem Engagement zum Ausdruck.“
Der Einsatz für andere halte die Gesellschaft zusammen. „Wie unter einem Brennglas zeigt sich das jetzt in der Krise. Für Millionen Menschen in den Vereinen gilt das aber immer: Ihr Engagement macht unser Land lebenswert. Ihnen gilt unser besonderer Dank und unsere Wertschätzung“, so Michaela Noll. Sie informiert über die folgenden Regelungen:
Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr:
Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Neben Steuerfreiheit der Einnahmen auch nicht sozialversicherungspflichtig.
Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro im Jahr:
Die Ehrenamtspauschale z.B. für Kassierer, Abteilungsleiter oder den Platzwart ermöglicht die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr, die weder beim Verein noch beim Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen. Dieser Betrag wird nun auf 840 Euro pro Jahr erhöht.
Anhebung der Freigrenze für die Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Betätigung einer gemeinnützigen Organisation auf 45.000 Euro:
Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, unterliegen die hieraus erzielten Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen die aktuelle Freigrenze von 35.000 Euro im Jahr übersteigen. Wird die Freigrenze nicht überschritten, sind die gesamten Einnahmen nicht steuerpflichtig
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro:
Die derzeitige 200 Euro-Grenze gilt bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2007. Dies wollen wir ändern. Bis zu diesem Betrag reicht in der Regel ein Zahlbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis aus.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen: So wird z. B. die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet.
Dem Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat zugestimmt.
- Redaktion
- Kontakt
…knipst oft Fotos in Schräglage, um die Lokalnachrichten aus dem Kreis Mettmann zu bebildern und nennt das dann „Fotokunst“. Spezialgebiete sind Rechtsthemen, Internet, Technik und Unterhaltung. Er ist mit der Kamera oft in Neviges unterwegs. Spielt Brettspiele und Videogames.
Motto: „Online ist für alles Platz“
Mag: Spiele| ÖPNV | Wetter | Natur
Sie möchten wöchentlich den Gruß aus der Redaktion erhalten? Abonnieren Sie unseren Newsletter: Kostenlos dabei sein.