Ein Steuerformular liegt auf einem Tisch. Foto: Symbolbild (pixabay)
Ein Steuerformular liegt auf einem Tisch. Foto: Symbolbild (pixabay)

Velbert. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 verpflichtet ist, kann diese im Rahmen der verlängerten Abgabefrist noch bis zum 2. Oktober 2023 einreichen. Für Bürgerinnen und Bürger, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet haben, endet die Abgabefrist am 31. Juli 2024.

Zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind beispielsweise Ehepaare, die beide Arbeitslohn erhalten und für das Kalenderjahr oder einen Teil des Kalenderjahres in der Steuerklassenkombination III und V besteuert wurden. Ebenso müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) oder andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) von jeweils mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten bzw. erzielt haben, eine Steuererklärung abgeben.

Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, von dem bereits die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber einbehalten worden ist (Steuerklasse I, Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und -partner in Steuerklasse IV), sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

„Nähere Informationen, ob auch Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, finden Sie auf der Internetseite der Finanzämter unter www.finanzamt.nrw.de“, erklärt Carina Röhrig, stellvertretende Leiterin des Finanzamts Velbert und ergänzt: „Wir empfehlen den Bürgerinnen und Bürgern, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, diese elektronisch über das Online-Finanzamt „Elster“ abzugeben. Die Steuererklärung kann so schnell, bequem und sicher von zu Hause aus übermittelt und papierlos beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Nach der Anmeldung und Registrierung unter www.elster.de, kann mit der Erstellung der Steuererklärung begonnen werden. Verschiedene praktische Hilfefunktionen und Erläuterungen vereinfachen die Erstellung der Steuererklärung und machen die „Elster“-Abgabe komfortabel. Für einen besseren Überblick kann jederzeit eine fiktive Steuerberechnung zu den vorgenommenen Eingaben durchgeführt werden. Außerdem können die Bürgerinnen und Bürger über Elster elektronische Daten, die zum Beispiel vom Arbeitgeber oder von der Versicherung bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, abrufen und mit wenigen Klicks in ihre Steuererklärung übernehmen.

Grundsätzlich gilt für Belege: Aus der früheren Belegvorlagepflicht ist nunmehr eine Belegvorhaltepflicht geworden. Kurz gesagt bedeutet dies, dass Bürgerinnen und Bürger keine Belege mehr im Zusammenhang mit der Steuererklärung einreichen müssen. Belege zur Steuererklärung sind also in der Regel nur dann erforderlich, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Die Übermittlung der Unterlagen und Dokumente kann dann direkt online per Elster erfolgen.

Mit der App „MeinELSTER+“ haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ihre Belege zur Steuererklärung per Handy abzufotografieren und in der App eingescannt hochzuladen. Werden die angeforderten Belege nicht elektronisch, sondern in Papierform übermittelt, sollten dabei keine Originalbelege verwendet werden. Zweitschriften oder Kopien reichen aus.