Landtagsabgeordneter Martin Sträßer. Foto: Büro Sträßer/Björn Ueberholz
Der CDU-Landtagsabgeordnete Martin Sträßer. Foto: Büro Sträßer/Björn Ueberholz

Velbert. Ab dem Jahr 2025 gibt es eine Neuregelung zur Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Bemessung für verfassungswidrig erklärt, weil die seit mehr als 50 Jahren nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke „völlig überholt“ sind und zu „gravierenden Ungleichbehandlungen“ der Immobilienbesitzer führten.


Ziel der Neuregelung ist eine aufkommensneutrale Regelung, das heißt, dass sie in der Gesamtsumme nicht zu Mehr- oder Mindereinnahmen der Kommunen führen soll. Im Einzelfall wird es für die Steuerzahler Änderungen mit Mehr- und Minderzahlungen geben. Das war nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aber auch zu erwarten, um bisherige Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

NRW hat das sogenannte „Scholz-Modell“ übernommen. Nach Neuberechnung der Steuermesszahlen stellte sich aber in den vergangenen Monaten heraus, dass dieses Modell zu einer Belastungsverschiebung auf Kosten von Hauseigentümern und Mietern führt.

Dazu erklärt der CDU-Landtagsabgeordnete Martin Sträßer: „Leider war der Bund nicht mehr bereit, die Fehler des Modells zu beheben. Deshalb wollen wir jetzt als Land den Kommunen ermöglichen, die Fehler des Scholz-Modells zu korrigieren.“

Derzeit berät der Landtag deshalb ein Gesetz, das den Kommunen Gestaltungsoptionen bei der Festlegung ihrer Grundsteuer-Hebesätze gibt. Damit können die Hebesätze vor Ort so austariert werden, dass es nicht zu einer Belastungsverschiebung auf Kosten von Hauseigentümern und Mietern in Nordrhein-Westfalen kommt.

Finanzministerium gibt Hilfestellung

Als Hilfestellung hat das nordrhein-westfälische Finanzministerium für alle 396 Kommunen sowohl für einheitliche Hebesätze als auch für differenzierte Hebesätze Empfehlungen veröffentlicht, die zu einer aufkommensneutralen Umsetzung führen sollen. Neben der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen unterstützt das Land die Städte und Gemeinden auch bei der technischen Umsetzung.

Martin Sträßer: „Die Kämmerer bekommen damit eine Handreichung, wie sie das Scholz-Modell passgenau vor Ort korrigieren können. Die Kommunen können diese Flexibilität nutzen, um den unterschiedlichen Verwerfungen des Scholz-Modells in den einzelnen Regionen Rechnung zu tragen.“

Sträßer widerspricht dem Vorwurf, das Land könne doch selbst eine solche Regelung treffen: „Die Unterschiede im Land sind zu groß. Eine einheitliche Lösung auf Landesebene würde neue Ungerechtigkeiten auslösen. Das zeigt schon der Blick auf die Grundsteuer B in Wülfrath und Mettmann.“

Mettmann und Wülfrath haben derzeit den gleichen Hebesatz bei der Grundsteuer B. Für eine aufkommensneutrale Umstellung müssten sie den einheitlichen Hebesatz aber ganz unterschiedlich anpassen.

Hebesatz alt
einheitlich

Hebesatz NEU
einheitlich

Hebesatz NEU
differenziert
für Wohnen

Hebesatz neu
differenziert
für Nicht-Wohnen

Mettmann

720

906

809

1.244

Velbert

650

920

782

1.310

Wülfrath

720

1.088

911

1.709

 

Sträßer: „Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten kommunalen Einnahmequellen. Deshalb sind für die Festsetzung der Hebesätze allein die Kommunen zuständig. Und das ist gut so.“

Auch dem weiteren Vorwurf der kommunalen Spitzenverbände, dieses Gesetz komme zu spät und könne nicht mehr rechtzeitig umgesetzt werden, widerspricht der CDU-Landtagsabgeordnete Sträßer: „Natürlich ist die Grundsteuerreform insgesamt eine große Herausforderung. Die Finanzverwaltung steht den Kommunen auch bei der technischen Umsetzung zur Seite.“

Zudem verweist er auf Schleswig-Holstein. Dort haben die Kommunalen Spitzenverbände ihre Landesregierung gebeten, das Modell der differenzierten Hebesätze noch kurzfristig zu übernehmen. Sträßer: „Das hätten sie wohl nicht gemacht, wenn sie es für falsch, nicht umsetzbar und nicht rechtssicher halten würden.“