In vielen Branchen gibt es für den Sommerurlaub Geld vom Betrieb. Es lohnt sich, den Urlaubsgeld-Check zu machen, rät die Gewerkschaft NGG. Foto: NGG/Nils Hillebrand
In vielen Branchen gibt es für den Sommerurlaub Geld vom Betrieb. Es lohnt sich, den Urlaubsgeld-Check zu machen, rät die Gewerkschaft NGG. Foto: NGG/Nils Hillebrand

Kreis Mettmann. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hat Beschäftigten im Kreis Mettmann zum Urlaubsgeld-Check geraten.


„Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld, doch in vielen Branchen – wie etwa der Ernährungsindustrie, den Bäckereien und der Gastronomie – ist die Extra-Zahlung klar im Tarifvertrag geregelt. Dann muss das Urlaubsgeld auch zur Jahresmitte auf dem Lohnkonto sein – ohne Wenn und Aber“, sagt die Geschäftsführerin der NGG-Region Düsseldorf-Wuppertal, Zayde Torun. Schließlich komme es bei deutlich teurer gewordenen Urlaubsreisen auf jeden Euro an.

Ganz besonders, so Torun, sollten Mini-Jobber im Kreis Mettmann auf die Zahlung des Urlaubsgeldes achten. „Sie werden gern bei der Sonderzahlung ‚vergessen‘ – genauso wie Teilzeit-Kräfte. Dabei gilt klipp und klar: Wenn den Vollzeit-Beschäftigten im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, müssen auch die 520-Euro- und Teilzeit-Jobber das Extra-Geld bekommen – und zwar anteilig nach Arbeitszeit“, so Zayde Torun. Gerade Mini-Jobber wüssten das oft nicht oder scheuten die Nachfrage beim Chef.

Das Vorenthalten des Urlaubsgelds ist nach Beobachtungen der NGG Düsseldorf-Wuppertal dabei nur ein Problem. Immer wieder, so die NGG-Geschäftsführerin, gebe es Fälle, wo Mini-Jobber um den Urlaubsanspruch oder sogar um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebracht würden – meistens mit der Begründung, dass sie keine „echten Arbeitnehmer“ seien. Zayde Torun: „Das ist schlichtweg falsch. Sie sind keine Beschäftigten ‚zweiter Klasse‘ und haben anteilig die gleichen Ansprüche wie die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb. Abgesehen davon ist es extrem unfair, gerade die zu benachteiligen, die ohnehin über das geringste Einkommen verfügen“.

Außerdem weist die NGG Düsseldorf-Wuppertal darauf hin, dass Beschäftigte, die unter dem Dach eines Tarifvertrages arbeiten, beim Urlaubsgeld grundsätzlich im Vorteil sind: So hat eine aktuelle Untersuchung des WSI-Instituts der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung festgestellt, dass in Betrieben mit Tarifvertrag 74 Prozent der Beschäftigten Anspruch auf Urlaubsgeld haben. In Unternehmen ohne Tarifbindung sind es lediglich 35 Prozent, so die NGG.