Zwei Frauen schauen sich Unterlagen an. Foto: Verbraucherzentrale NRW
Zwei Frauen schauen sich Unterlagen an. Foto: Verbraucherzentrale NRW/Adpic

Düsseldorf. Pflegedienste solle man nicht ungeprüft bezahlen, rät die Verbraucherzentrale.

Ambulante Pflegedienste sind eine große Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Denn die Unterstützung ermöglicht es, im Krankheits- und Pflegefall zu Hause zu bleiben. Pflegedienste helfen bei der Körperpflege, bei Behandlungspflege wie Blutzucker messen oder Verbände anlegen, bei hauswirtschaftlicher Versorgung oder bei der Betreuung, kommen etwa zum Vorlesen oder Spazierengehen. Viele Kosten übernimmt die Kranken- oder Pflegeversicherung. Trotzdem sollte man die Abrechnung gut prüfen.

Die Verbraucherzentrale NRW gibt die folgenden Hinweise:

Nicht verbrauchte Pflegesachleistung auszahlen lassen

Am Monatsende rechnen die Anbieter die erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse über die sogenannten Pflegesachleistungen ab. Damit der Pflegedienst nur das in Rechnung stellt, was er auch getan hat, muss er sich die Leistungen auf einem Leistungsnachweis quittieren lassen. Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige erhalten daher monatlich eine Liste der erbrachten Leistungen, die unterschrieben werden muss.

Oftmals nehmen sich die Betroffenen nicht die erforderliche Zeit oder sind nicht in der Lage, diese Liste zu prüfen. Es lohnt sich aber zu schauen, ob Abrechnung und tatsächliche Leistung übereinstimmen. Denn Kosten, die den Zuschuss der Pflegekasse übersteigen, müssen Pflegebedürftige selbst zahlen. Sollte für den Pflegedienst dagegen nicht die volle Höhe der Pflegesachleistung verbraucht sein, können Pflegebedürftige den Rest anders nutzen und sich die Summe zum Beispiel als Pflegegeld auszahlen lassen.

Trotz Abtretungserklärung die Kontrolle behalten

Die Abrechnung ist für viele Betroffene kompliziert. Pflegedienste rechnen nach sogenannten Leistungskomplexen ab, die für Laien nur schwer zu verstehen sind. Noch undurchsichtiger wird es, wenn der Pflegedienst gleichzeitig andere Tätigkeiten wie zum Beispiel Entlastungsleistungen abrechnet. Hierfür stehen dem Pflegebedürftigen 125 Euro monatlich zur Verfügung.

Einige Pflegedienste lassen sich eine Abtretungserklärung unterschreiben. Aufgrund dieser Abtretungserklärung kann der Pflegedienst direkt bei der Pflegekasse abrechnen. Dieses Verfahren erleichtert den bürokratischen Aufwand. Aber Vorsicht: Mit der Abtretungserklärung gibt man auch viele Einflussmöglichkeiten ab. Die Versicherten sollten sich regelmäßig bei der Pflegekasse erkundigen, wie hoch ihr Anspruch noch ist.

Weitere Leistungen nutzen

Pflegesachleistungen können laut Gesetz nur von geeigneten Pflegekräften erbracht werden, die Versorgungsverträge mit der Pflegekasse abgeschlossen haben. Den Vertrag über Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistung schließen ambulante Pflegedienste mit den Pflegebedürftigen ab. Wer mehr Unterstützung braucht, kann parallel Pflegehilfsmittel beantragen oder einen Zuschuss für einen Wohnungsumbau. Auch eine Kurzzeit-, Tages oder Nachtpflege ist möglich.

Hilfe bei der Prüfung der Abrechnung eines Pflegedienstes oder bei anderen rechtlichen Problemen im Rahmen der Pflege bietet die Pflegerechtsberatung der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw.