Velbert. Bei vielen Prämiensparverträgen können Verbraucher teilweise hohe Zinsnachzahlungen verlangen. Wurden die Verträge im Jahr 2020 gekündigt, droht zum Jahresende die Verjährung dieser Ansprüche. Andreas Adelberger, Leiter der Beratungsstelle Velbert, erklärt, wie Betroffene vorgehen sollten.
Insbesondere Sparkassen haben seit den 1990er Jahren lang laufende Sparverträge verkauft. Um die Sparzinsen an veränderte Marktbedingungen anpassen zu können, hatten die Institute entsprechende Anpassungsklauseln in die Verträge geschrieben. Allerdings sind diese oftmals unzulässig und die Zinsberechnungen vielfach unzureichend, sodass Verbraucher von ihren Sparkassen oft eine Zinsnachzahlung verlangen können. Dabei kann es je nach Sparguthaben, Laufzeit und Berechnungsmethode durchaus um vierstellige Beträge gehen. Diese Ansprüche verjähren allerdings drei Jahre nach Kündigung der Prämiensparverträge.
Solange der Vertrag läuft, verjährt das Recht auf eine Zinsnachzahlung nicht. Jedoch haben verschiedene Sparkassen in den letzten Jahren Prämiensparverträge gekündigt. Verbraucher, deren Prämiensparvertrag mit Wirkung zum Jahr 2020 (also Kündigung zum xx.xx.2020) rechtmäßig gekündigt wurden, müssen nun aufpassen. Ihre Nachzahlungsansprüche verjähren unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist mit Ablauf dieses Jahres. Ist die Kündigung für 2021 erklärt worden, tritt die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2024 ein. Für die Folgejahre gilt Entsprechendes.
Zeitkritisch sind also Prämiensparverträge, die zum Jahr 2020 gekündigt wurden. Betroffen sind dann vor allem Verbraucher, die bisher gar keine oder keine verjährungshemmenden Schritte veranlasst haben. Wenn Kunden von der Sparkasse bisher nur eine Zinsnachberechnung angefordert oder das Geldinstitut zur Nachzahlung aufgefordert haben, reicht das leider nicht für eine verlässliche verjährungshemmende Wirkung. Verjährungshemmend heißt, dass die Verjährung der eigenen Ansprüche pausiert, weil man beispielsweise Klage erhebt oder ein Ombudsverfahren anstößt.
Wer Ansprüche gegen die Sparkasse geltend machen möchte, sollte bei drohender Verjährung umgehend noch in diesem Jahr tätig werden und etwa eine Klage erheben oder einen Schlichtungsantrag bei zuständigen Ombudsleuten stellen. Im Zweifel sollten Betroffene sich noch in diesem Jahr rechtsanwaltlich beraten lassen. Während eines laufenden Ombudsmannverfahrens können Ansprüche in der Regel nicht verjähren. Nach seiner Beendigung beginnt die Verjährung allerdings wieder zu laufen. Bei Verbrauchern, die mit ihrer Sparkasse bereits eine Einigung hinsichtlich der Kündigung oder einer Zinsnachzahlung getroffen haben, ist eher davon auszugehen, dass die von der Sparkasse vorgelegte Vereinbarung auch eine Regelung zum Ausschluss weiterer Ansprüche enthält und die Angelegenheit abgeschlossen ist.
Nicht alle Sparkassen haben schon zum Jahr 2020 Kündigungen ausgesprochen. Außerdem haben die Institute in der Regel nicht alle Verträge zum selben Zeitpunkt gekündigt, sodass selbst Kunden desselben Instituts in ganz verschiedenen Jahren Kündigungen erhalten haben können.
Nach Kenntnis der Verbraucherzentrale NRW haben aber jedenfalls die Sparkassen Dortmund, Krefeld, Iserlohn und Duisburg sowie mutmaßlich verschiedene weitere Sparkassen zumindest einem Teil ihrer Kunden zum Jahr 2020 gekündigt. Diesen droht Ende 2023 die Verjährung. Alle Sparkassenkunden, die Kündigungsschreiben zu ihren Prämiensparverträgen erhalten haben, sollten vorsorglich die Daten noch einmal genau prüfen.
Die Verbraucherzentrale NRW bietet online eine Orientierungshilfe für die verschiedensten Fallkonstellationen und weitere Informationen unter www.verbraucherzentrale.nrw.
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