Ein Telefon liegt auf einem Werbebrief mit 1N-Logo. Foto: Verbraucherzentrale NRW
Ein Telefon liegt auf einem Werbebrief mit 1N-Logo. Foto: Verbraucherzentrale NRW

Schreiben der 1N Telecom sorgen nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW für reichlich Ärger. Bereits seit Anfang des Jahres häuften sich Fragen und Beschwerden über Briefe des Telekommunikationsanbieters aus Düsseldorf. Ein Problem: Viele Empfänger verwechseln die Schreiben mit denen der Deutschen Telekom.

Das persönlich adressierte Schreiben, das auch die Telefonnummer der Empfänger enthält, bewirbt einen Telefontarif: „Viele Verbraucherinnen und Verbraucher halten die Werbebriefe der 1N Telecom GmbH für Post der Deutschen Telekom und gehen davon aus, mit ihrer Unterschrift lediglich ihren Telefontarif zu wechseln“, erläutert Felix Flosbach, Jurist und Experte für Telekommunikation bei der Verbraucherzentrale NRW.

„Stattdessen schließen sie jedoch einen neuen Vertrag ab und kündigen ihren Tarif bei der Deutschen Telekom. Wenn der Irrtum erkannt wurde, wollen viele Betroffene den Vertrag widerrufen.“

Was Verbraucher nach einem ungewollten Vertragsabschluss tun können, erklärt die Verbraucherzentrale NRW mit diesen Tipps:

Vertrag widerrufen

Wer ein Angebotsschreiben per Post erhält und unterschrieben zurückschickt, kann den Vertrag noch 14 Tage lang widerrufen. Dafür kann das Widerrufsformular genutzt werden, das Anbieter wie die 1N Telecom GmbH ihrem Werbebrief beigelegt haben. Die Verbraucherzentrale NRW stellt zudem einen Musterbrief für den Widerruf zur Verfügung. Wer keine Bestätigung des Widerrufs erhält, muss sich nicht sorgen.

Unternehmen müssen einem Widerruf nicht zustimmen, damit er wirksam wird. Wenn Verbraucher jedoch trotzdem ein Willkommens- oder Annahmeschreiben erhalten, sollte das Unternehmen mit einem Nachweis auf den bereits erklärten Widerruf hingewiesen werden. Bei einem wirksamen Widerruf darf das Unternehmen keine weiteren Forderungen aus dem Vertrag stellen, da dieser aufgelöst wurde.

Rufnummernmitnahme rückgängig machen

Wer einen Auftrag zur Portierung – also der Mitnahme der Rufnummer – erteilt hat, kann diesen nur beim vorherigen Anbieter rückgängig machen. Dafür muss der Vertrag mit dem neuen Anbieter wirksam widerrufen worden sein. Die Rücknahme des Portierungsauftrages, ohne dass der Vertrag mit dem neuen Anbieter rückgängig gemacht wurde, kann zu einer Schadensersatzpflicht führen.

Der Anbieter 1N Telecom fordert in diesen Fällen aus Erfahrung der Verbraucherzentrale NRW teilweise einen dreistelligen Betrag als Schadensersatz. Bevor der Portierungsauftrag rückgängig gemacht wird, sollten Verbraucher somit sicherstellen, dass der neue Vertrag fristgerecht widerrufen wurde.

Rechtzeitig kündigen

Wenn Betroffene die Widerrufsfrist verpasst haben und an den neuen Vertrag gebunden sind, können sie schon jetzt eine Kündigung zum Ende der Laufzeit an das Unternehmen schicken. Die Mindestvertragszeit beträgt meistens zwei Jahre.

Danach können Kunden den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Eine automatische Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Jahr, ohne die Möglichkeit einer Kündigung mit einmonatiger Frist, ist seit einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes im Dezember 2021 nicht mehr erlaubt.

Werbebriefe erkennen und ungewollter Post widersprechen

Wenn Verbraucher unsicher sind, ob sie einen Werbebrief eines fremden Unternehmens oder einen Brief ihres Vertragspartners erhalten haben, sollten sie den Absender des Briefes genau prüfen und das Schreiben zum Beispiel mit einer Rechnung ihres tatsächlichen Anbieters vergleichen. Um in Zukunft keine Werbebriefe des Unternehmens zu erhalten, kann der Datennutzung widersprochen werden. Dafür stellt die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zur Verfügung.

Weiterführende Infos und Links bietet die Verbraucherzentrale NRW online an. Unter anderem gibt es dort einen Musterbrief zum Widerruf einer gekauften Ware oder bestellten Dienstleistung: www.verbraucherzentrale.de.