Kreis Mettmann/Düsseldorf. Am 12. Juni hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Eilantrag des Kreises Kleve gegen Windenergiebereiche und Beschleunigungsgebiete im Regionalplan Düsseldorf abgelehnt. Konkret ging es um vier Gebiete im Reichswald in der Gemeinde Kranenburg, die außer Vollzug gesetzt werden sollten.
Nun wurde gerichtseitig die umfangreiche Begründung der Entscheidung veröffentlicht. Der unanfechtbare Beschluss enthält neben standortspezifischen Aussagen auch grundsätzliche Ausführungen mit Relevanz für die Planungsregion Düsseldorf (Kreis Kleve, Kreis Mettmann, Kreis Viersen, Rhein-Kreis Neuss, Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal).
Hervorzuheben ist zunächst die Auffassung des Gerichts, dass der Regionalplan im vorliegenden Fall insoweit nicht teilbar ist. Das heißt, eine Außervollzugsetzung nur der fraglichen vier Flächen in Kranenburg kam daher nicht in Betracht.
Das ist auch relevant mit Blick auf andere derzeit noch anhängige Normenkontrollverfahren in anderen Teilen der Region (u.a. Rommerskirchen und Mettmann). Denn ggf. könnte ein erfolgreicher Antrag perspektivisch nach Maßgabe des § 249 BauGB zu einer entsprechenden weitreichenden Privilegierung im Außenbereich führen. Ob bereits vor diesem Hintergrund ggf. auch Anträge zurückgezogen werden, bleibt abzuwarten.
Hervorzuheben ist jedenfalls, dass sich aus den Einwänden des Kreises keine offensichtlichen Abwägungsfehler bei der Festlegung der Windenergiebereiche ergaben. Das OVG NRW hat sich im Entscheidungstext sehr eingehend mit der Systematik der Planung und der umfangreichen Abwägung des Regionalrates Düsseldorf auseinandergesetzt – gerade auch mit Blick auf Aspekte des Freiraum- und Artenschutzes sowie der Erholungsnutzung. Dabei würdigte das OVG NRW Umfang und Inhalt der entsprechenden Planungsunterlagen. Auch die zusätzliche Festlegung der vier Bereiche in Kranenburg als Beschleunigungsgebiete konnte seitens des Kreises Kleve nicht erfolgreich angegriffen werden.
Das Prüfergebnis des OVG NRW bestätigt die regionalplanerische Entscheidung des Regionalrates Düsseldorf. Für die Regionalplanung ist dies ein wichtiges Signal: Die erfolgte Festlegung von Windenergiebereichen und Beschleunigungsgebieten bleibt ein zentraler Baustein zur Umsetzung der Flächenziele des WindBG und zur Beschleunigung des Windenergieausbaus. Zugleich trägt sie zur Planungssicherheit auch mit Blick auf die nicht durch die Regional- oder Bauleitplanung für eine Windenergienutzung vorgesehenen und daher regelmäßig bauplanungsrechtlich entprivilegierten Räume bei. Die Entscheidung dient der geordneten und umweltgerechten Raumentwicklung in allen 49 Kommunen der Planungsregion.
Zu letzterem Aspekt ist dabei noch einmal daran zu erinnern, dass Kommunen nicht gehindert sind, planerisch und rechtlich geeignete weitere Flächen zusätzlich für eine Windenergienutzung im jeweiligen kommunalen Flächennutzungsplan vorzusehen.


