Die Mettmanner Bibliothek ist in den Augen des Freundeskreises der Stadtbibliothek ein erhaltenswerter Treffpunkt für Bürgerinnen und Bürger. Foto: André Volkmann
Die Mettmanner Bibliothek ist in den Augen des Freundeskreises der Stadtbibliothek ein erhaltenswerter Treffpunkt für Bürgerinnen und Bürger. Foto: André Volkmann

Mettmann. Die Stadtverwaltung weist auf die nun geltenden 2G-Regel für den Besuch des Hallenbades und der Stadtbibliothek hin.

Um den steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen entgegenzuwirken, tritt ab heute eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Vor allem im Freizeitbereich gelten neue Regelungen.

Davon betroffen sind auch das städtische Hallenbad und die Stadtbibliothek. Ab sofort gilt dort die 2G-Regel, die unter anderem bedeutet, dass Besucherinnen und Besucher entweder genesen oder geimpft sein müssen. Dies wird am Eingang kontrolliert. Von der Regel ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 15 Jahre.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen ein Attest vom behandelnden Arzt mitführen, das nicht älter als sechs Wochen sein darf, und müssen entweder einen Antigentest, der nicht älter als 24 Std. sein darf, oder einen PCR Test (nicht älter als 48 Std.) vorlegen.