Mettmann. Zur Grundsteuerreform, die zum 1. Januar 2025 umgesetzt wird, hat der Landtag NRW ein Gesetz verabschiedet, das die Möglichkeit einer Differenzierung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke vorsieht. Der Rat der Stadt kann differenzierte Hebesätze der Kommune für Wohn- noch Nichtwohngrundstücke beschließen. Damit können Mehrbelastungen für Wohngrundstücke, die sich durch die vom Finanzamt neu erstellten Messbescheide ergeben haben, reduziert werden. Der Rat hat sich mehrheitlich für einen einheitlichen Hebesatz ausgesprochen.
Zum 1. Januar 2025 wird der Hebesatz für die Grundsteuer B von 770 Prozentpunkten auf 932
Prozentpunkte festgesetzt. „Die Umstellung des Hebesatzes führt nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens“, hatte Kämmerin Veronika Traumann erklärt. Tatsächlich sinken die Einnahmen leicht. (vor der Grundsteuerreform Grundsteuer B: Hebesatz 770 % = 13.158.150 Euro;
Grundsteuerreform, Hebesatz 932 % = 13.150.342 Euro).
Kämmerin Traumann hatte in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass es durch die Grundsteuerreform „Gewinner“ und „Verlierer“ gibt. Einerseits werden Grundstückseigentümer aufgrund der neuen Messbescheide des Finanzamtes entlastet, andererseits werden andere mehr zahlen müssen.
In Abwägung zwischen einem einheitlichen und differenzierten Hebesatz hatte die Verwaltung insbesondere aufgrund rechtlicher und finanzieller Risiken dem Rat einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B empfohlen. Denn bei einem differenzierten Hebesatz bestehe das Risiko einer Vielzahl von Klagen. „Dieses finanzielle Risiko ist für uns momentan nicht kalkulierbar und könnte einen hohen finanziellen Schaden für die Stadt nach sich ziehen“, erklärte Traumann und verwies auf ein Rechtsgutachten des Städteund Gemeindebundes.
In einer Blitzumfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW kam heraus, „dass vier von fünf Kommunen dazu tendieren, wegen bestehender Rechtsunsicherheiten an einheitlichen Hebesätzen festzuhalten. Christof Sommer, Hauptgeschäftsführer des Verbandes, hatte gegenüber der Presse erklärt, dass trotz aller Einwände das Land Regeln für das Erheben der Grundsteuer B geschaffen habe, die für die Kommunen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet seien. Niemand könne abschätzen, ob eine Differenzierung einer juristischen Überprüfung überhaupt standhalte. Hinweise darauf habe ein Gutachten geliefert. Es bleibe ein erhebliches Rechtsrisiko, dass Gerichte gegen das Hebesatzsplitting entscheiden und dann eine Satzung für nichtig erklärten, hieß es dazu weiter.
Die Grundsteuerreform in Deutschland wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht 2018 die bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Der alte Grundsteuerwert beruhte auf veralteten Einheitswerten aus den 1960er-Jahren, was zu erheblichen Ungleichheiten führte.
Die Reform zielt darauf ab, die Grundsteuer gerechter und transparenter zu gestalten. Sie führt ein neues Bewertungsverfahren ein, das auf aktuellen Grundstückswerten basiert, unter Berücksichtigung von Faktoren wie Lage, Größe und Baujahr. Grundstückseigentümer mussten schon 2023 eine Erklärung zur Ermittlung des neuen Wertes abgeben. Sowohl die Verwaltung als auch die Politik kritisierten in der Ratssitzung, dass das Land nicht nur die Entscheidung auf die Kommunen übertragen habe, sondern ihnen auch noch das finanzielle Risiko aufbürde.
Die Steuerhebesätze werden 2025 wie folgt geändert:
- Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe):
von 290 v.H. auf 499 v.H. - Grundsteuer B (für Grundstücke): von 770 v.H. auf 932 v.H.
- Gewerbesteuer: der Hebesatz bleibt unverändert bei 510 v.H