Die Aufschrift "Rathaus" ist an einer Wand angebracht. Foto: Volkmann/symbolbild
Die Aufschrift "Rathaus" ist an einer Wand angebracht. Foto: Volkmann/symbolbild

Mettmann. Die städtische Pressestelle verstößt nicht gegen allgemeine Grundsätze der Pressearbeit, so lautet die Einschätzung der Kreisverwaltung als zuständige Dienstaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung.


Die Kreisverwaltung Mettmann als Dienstaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung hatte geprüft, weil ein Bürger im September eine Beschwerde eingelegt hat. Darin hatte der Bürger beim Kreis Mettmann die Tätigkeit der städtischen Pressestelle und den Umfang der Pressearbeit im Zusammenhang mit dem Bürgermeister kritisiert und vermeintliche Verbindungen zum Kommunalwahlkampf hergestellt. In der Vergangenheit hatte es schon einmal ähnliche Kritik gegeben.

„Diese Angelegenheit dürfte nun endgültig geklärt sein“, heißt es aus dem Mettmanner Rathaus. „Denn in seiner Stellungnahme sieht der Kreis alle in Rede stehenden Handlungen der städtischen Presseabteilung abgedeckt über den Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten, kommunalen Selbstverwaltungsrechts“.

Dazu gehörten auch Recherche, Aufbereitung und Weitergabe von Informationen in vielfältigen Angelegenheiten für die Öffentlichkeit, so die städtische Verwaltung. Eine moderne, transparente und schnelle städtische Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über Print- und Online-Medien sei daher nicht nur der ureigene Anspruch der städtischen Presseabteilung, sondern heute auch der Maßstab, an dem ihre Arbeit regelmäßig von Bürgern, Institutionen sowie Vertretern aus Politik und örtlichen Medien gemessen werden müsse.

„Jegliche Vorwürfe, die in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit erhoben wurden, werden somit von der Dienstaufsichtsbehörde abschließend entkräftet“, so die Stadtverwaltung.