Das Heinrich-Heine-Gymnasium in Metzkausen. Foto: André Volkmann
Das Heinrich-Heine-Gymnasium in Metzkausen. Foto: André Volkmann

Mettmann. Die Stadt Mettmann darf im Herbst keine zusätzliche Klasse der Jahrgangsstufe 5 am Heinrich-Heine-Gymnasium bilden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf am 4. Juni entschieden und den auf die Verpflichtung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung gerichteten Eilantrag der Stadt Mettmann abgelehnt.


Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes liegt der Stadt mittlerweile vor. Neben einigen prozessualen Besonderheiten (die Entscheidung wurde wegen ihrer Eilbedürftigkeit im einstweiligen Verfahren entschieden) sind vor allem die tragenden Inhalte des Beschlusses interessant: Zunächst stellt das Verwaltungsgericht klar, dass die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde zurecht zur Genehmigung aufgefordert wurde. Die Stadt Mettmann muss für eine Mehrklassenbildung die Genehmigung der Bezirksregierung einholen.

Eine alleinige Entscheidung der Stadtverwaltung ist rechtlich nicht möglich. Anders lautende Darstellungen sind schlichtweg falsch. Der Wortlaut des § 81 Abs. 4 SchulG NRW ist insofern eindeutig: „Ausreichend aber notwendig ist es, dass der Schulträger die Bildung
einer Mehrklasse im Rahmen seines Verwaltungshandelns bei der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigungspflichtig beantragt.“

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die entsprechende Regelung des § 81 Abs. 4 SchulG NRW erst zum 29. Mai 2020 in das Gesetz aufgenommen wurde, daher rechtliches Neuland darstellt.

Durch den Beschluss des Rates vom 21. Juni 2023, dass auswärtige Schülerinnen und Schüler ab dem Schuljahr 2024/2025 im Rahmen der bestehenden Kapazitäten aufgenommen werden können, sind, so das Gericht, die auswärtigen Schülerinnen und Schüler nicht hinzuzurechnen. In der Sache entscheidend ist für das VG, dass nur
die über die Maximalzahl von 4 Klassen hinausgehenden Schüler (120) für die Berechnung der Mehrklasse maßgeblich sind. 23 Schülerinnen und Schüler würden daher knapp nicht ausreichen. Grundlage der Berechnung war die Zahl der Schüler, die vom HHG nach Abschluss des Anmeldeverfahrens Anfang März für die Antragstellung bei der Bezirksregierung an die Stadtverwaltung gemeldet wurde: 157 Schülerinnen und Schüler, davon 14 Auswärtige.

Im zweiten Teil der Entscheidung geht das Gericht ergänzend darauf ein, dass die Begründung der Bezirksregierung zu ihrer Ablehnungsentscheidung falsch lag: Zum einen sei der Bestand keiner Schule gefährdet. Auch sei ein Gymnasium eine andere Schulform als eine Gesamtschule. Dazu das Gericht: „Nach dem insoweit unmissverständlichen Gesetzeswortlaut findet eine schulformübergreifende Auslegung im Gesetz keine Stütze.“

Der Umstand, dass das Schulgesetz in seiner heutigen Form keine Grundlage für die Bildung einer Mehrklasse zulässt, wurde nun durch drei Instanzen überprüft. Die Kommunalverwaltung, die Bezirksregierung als zuständige Schulaufsichtsbehörde und das
Verwaltungsgericht kommen alle zum gleichen Ergebnis: eine Mehrklasse ist unter den gegebenen Bedingungen nicht möglich beziehungsweise wird abgelehnt.

Stadtjustiziar Richard Bley: „Eine weitere rechtliche, wochenlange Hängepartie beim Oberverwaltungsgericht mit erneut ungewissem Ausgang, sollten wir keinem Kind mehr zumuten. Zudem benötigt auch das KHG für die Bildung der Eingangsklassen endlich
Rechtssicherheit. Daher wird die Stadtverwaltung keine Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.“

Nach Veröffentlichung des VG-Beschlusses wurden am Donnerstag, 5. Juni, veränderte Schülerzahlen bekannt, die der Verwaltung bis dato nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Entgegen einer E-Mail an die Fraktionsvorsitzenden von Dienstagabend, 4. Juni, wurden die
Schulen daher noch nicht um Koordinierung und Einleitung des Auswahlverfahrens gebeten.

Die Stadt wird sich die gegebenenfalls veränderten Schülerzahlen von der Schulleitung bestätigen lassen. Sollte es Abweichungen geben, wird sich die Verwaltung aufgrund der veränderten Situation mit der Bezirksregierung ins Benehmen setzen, um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zeitlichen Perspektive alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Oberstes Ziel ist die zeitnahe Schaffung von Verbindlichkeit und Rechtssicherheit für den Anmeldeprozess im Sinne aller betroffenen Schüler und Schülerinnen.