Ein Flugzeug in der Luft. Foto: pixabay
Ein Flugzeug in der Luft. Foto: pixabay

Velbert. Die Corona-Pandemie lässt Urlaubspläne platzen. Die Verbraucherschützer erklären, ob und wann eine Reiserücktrittsversicherung greift.

Weltweit grassiert die Corona-Pandemie, weitreichende Lockerungen der Sicherheitsmaßnahmen sind nicht absehbar, eine verpflichtende Gutscheinlösung für bereits gebuchte und nun abgesagte Reisen wird auf europäischer Ebene diskutiert, erklärt die Verbraucherzentrale NRW zum aktuellen Sachstand.

„Nur zweieinhalb Monate vor den Sommerferien fragen uns viele Verbraucherinnen und Verbraucher, ob sie auf den Kosten für den ausgefallenen Urlaub sitzen bleiben oder vielleicht doch die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung greift“, berichtet Andreas Adelberger, Leiter der Beratungsstelle Velbert der Verbraucherzentrale NRW.

Verbraucher fragen sich zudem, ob bereits gezahlte Prämien für zusätzliche Reiseversicherungen wie Gepäck- oder Reisekrankenversicherung zurückverlangt werden können?

Die Verbraucherschützer erläutern, welche Rechte Reisenden zustehen:

Stornierung wegen Corona-Infektion

Bei einer Infektion mit dem Coronavirus vor Reiseantritt gilt dies zunächst einmal als unerwartet schwere Erkrankung und ist damit durch die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt, es sei denn Pandemie-Erkrankungen sind ausdrücklich in den vereinbarten Bedingungen ausgeschlossen.

Hier hilft ein Blick in die Versicherungsunterlagen. Sofern man ohne nachgewiesene Corona-Infektion von einer Quarantänemaßnahme betroffen ist – egal, ob in Deutschland oder im Reisezielgebiet – greifen Reiserücktrittsversicherungen jedoch in der Regel nicht.

Stornierung wegen Reisewarnung

Aufgrund der weltweiten Corona-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können bis Anfang Mai bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos storniert werden. Zum Teil gilt dies auch für einzelne Leistungen im Rahmen von so genannten Individualreisen.

Für die Fälle, die von der gesetzlichen Regelung der kostenlosen Stornierung auf der Grundlage offizieller Reisewarnungen nicht abgedeckt sind, greifen Reiserücktrittsversicherungen leider nicht.

Sie schützen nur davor, dass eine Reise wegen einer Erkrankung oder aufgrund anderer im Vertrag ausdrücklich genannter Fälle nicht angetreten werden kann. Daran würde auch die aktuell diskutierte Gutscheinlösung, die Verbraucher verpflichten soll, bei ausgefallenen Reiseleistungen einen Gutschein statt einer Erstattung zu akzeptieren, nichts ändern.

Stornierung wegen finanzieller Engpässe

Wird die Reise aufgrund finanzieller Einbußen als Folge von Kurzarbeit oder bei Verlust des Arbeitsplatzes storniert, ist dies in manchen Reiseversicherungen mitversichert. Auch hier empfiehlt es sich, die Versicherungsbedingungen genau zu studieren.

Erstattung der Prämien von Reiseversicherungen

Finden Reisen aufgrund der Corona-Pandemie gar nicht erst statt, verlieren manche Reiseversicherungen ihre Grundvoraussetzung und zuvor gezahlte Prämien können daher zurückgefordert werden. Dies betrifft beispielsweise die Reisekranken- oder die Reisegepäckversicherung, sofern der Versicherungsschutz nur für die stornierte Reise gelten sollte. Gleiches gilt für Reiseabbruchversicherungen.

Da der Schutz der Reiserücktrittsversicherung bereits ab Vertragsschluss greift, kommt hier möglicherweise eine anteilige Erstattung der Prämie in Frage. Verbraucher, die ihre Reise nun nicht antreten können, können sich an ihren Reiseversicherer wenden und eine Erstattung der gezahlten Prämien geltend machen.

Weitere Informationen und rechtliche Hilfestellungen zu diesen und anderen akuten Verbraucherfragen gibt es unter anderem in der Velberter Beratungsstelle, telefonisch unter 02051-8090181 oder per E-Mail an velbert@verbraucherzentrale.

Hinweise rund um Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt es online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.