Ferienjobs bleiben meist steuerfrei, informiert das Velberter Finanzamt. Foto: Symbolbild (pixabay)
Ferienjobs bleiben meist steuerfrei, informiert das Velberter Finanzamt. Foto: Symbolbild (pixabay)

Velbert. Die Sommer- und Semesterferien sind für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende die schönste Zeit des Jahres. Urlaub, Freizeit und Freunde treffen stehen größtenteils auf dem Programm. Viele nutzen die freie Zeit aber auch dazu, etwas Geld dazu zu verdienen und suchen sich einen Ferienjob. Martin Schwabe, Leiter des Finanzamts Velbert, empfiehlt, ein paar steuerliche Hinweise zu beachten.

„Die Regelungen sind unkompliziert und sollten niemanden von seinem Ferienjob abhalten. Denn grundsätzlich zahlen die allermeisten Ferienjobber letztlich keine Steuern.“ Sie müssen ihrem Arbeitgeber ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Auf der Grundlage dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale wie beispielsweise die Steuerklasse und Religion elektronisch abrufen.

„Behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein, können sich die Ferienjobber diese nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen. Bei einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 12.617 Euro im Jahr 2019 fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I, also für Ledige, gar keine Lohnsteuer an“, so Schwabe.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei 450-Euro-Jobs, die Lohnsteuer auch pauschal versteuern und diese für den Ferienjobber übernehmen. Martin Schwabe rät, die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber vorab zu klären.

Weitere Informationen und Einzelheiten können Sie unter www.finanzverwaltung.nrw.de den Broschüren „Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende“ und „Steuertipps für alle Steuerzahlenden“ entnehmen