Ein Mann trainiert in einem Fitnessstudio. Foto: pixabay/totalshape (https://totalshape.com)
Ein Mann trainiert in einem Fitnessstudio. Foto: pixabay/totalshape (https://totalshape.com)

Velbert. Ärger mit Verträgen im Fitnessstudio – damit sieht sich die Verbraucherzentrale NRW häufig konfrontiert. „Vertrag ist Vertrag, dieser alte Grundsatz gilt auch in Corona-Zeiten“, stellen die Verbraucherschützer nach einem BGH-Urteil nun klar.

In mehreren Fällen während der Corona-Pandemie hatten die Mitglieder ihre laufenden Verträge fristgerecht zum jeweiligen Vertragsende gekündigt. Die Studios bestätigten die Kündigung dann jedoch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, so die Verbraucherzentrale NRW.

„Wir haben in den letzten beiden Jahren zahlreiche Beschwerden genau über ein derartiges Vorgehen mancher Fitnessstudios gehabt“, heißt es aus der Velberter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Deren Leiter Andreas Adelberger erklärt: „Immer wieder wurde behauptet, gezahlte Mitgliedsbeiträge dürften auch ohne Leistung einbehalten und die Verträge auch nach Kündigung um die Schließungszeit verlängert werden.“ Manche Fitnessstudios seien sogar „auf Tauchstation“ gegangen – sie hätten den Verbrauchern nicht einmal auf ihre Anfragen geantwortet.

„Wir freuen uns daher sehr, dass nun mit dem Urteil des BGH vergangene Woche Rechtssicherheit hergestellt und der einseitigen Verlängerung von Verträgen ein Riegel vorgeschoben wurde“, so Adelberger zu der Entscheidung vom 4. Mai unter Verweis auf das Aktenzeichen 2022, XII ZR 64/21.

In der Begründung des Bundesgerichtshofes heißt es unter anderem, dass der Zweck eines Fitnessstudiovertrags die regelmäßige sportliche Betätigung sei. Ohne zutritt zum Studio könne dieser Vertragszweck nicht erfüllt werden. Viel wichtiger allerdings: Die geschuldete Leistung könne wegen Zeitablaufs nicht nachgeholt werden.

Vertragsanpassungen seien nicht möglich, so das Urteil. Veranstalter hatten stattdessen durch ein Gesetz zur Abmilderung von Corona-Folgen Gutscheine ausstellen dürfen. Es existierte demnach eine rechtliche Regelung. Neu ist die Rechtsansicht des BGH übrigens nicht – zuvor kamen bereits das Amtsgericht Papenburg und das Landgericht Osnabrück zu ähnlichen Entscheidungen. Letzteres Urteil hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt.

Gezahlte Mitgliedsbeiträge müssten demnach während der Schließungszeiten erstattet werden, heißt es nun aus der Verbraucherzentrale. „Wir ermutigen daher Betroffene ausdrücklich, mit einem entsprechenden Musterbrief der Verbraucherzentrale eventuell einbehaltene Beträge zurückzufordern“, rät Andreas Adelberger.

Der Musterbrief und weitere Informationen sind auf der Seite der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale.nrw/fitness und in der Beratungsstelle kostenfrei erhältlich. Gegebenenfalls können Verbraucher für weitergehende Rechtsberatung oder -vertretung die Verbraucherzentrale gegen Entgelt hinzuziehen.