Rutschgefahr: Nasses Laub auf den Gehwegen kann zu Unfällen führen. Foto: pixabay/symbolbild
Rutschgefahr: Nasses Laub auf den Gehwegen kann zu Unfällen führen. Foto: pixabay/symbolbild

Velbert. Die Blätter fallen, das Laub sammelt sich auf den Straßen und Gehwegen. Wer bei Unfällen vor der Haustür haftet, erklärt die Velberter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.

Mit den Herbstwinden weht auf Mieter und Eigentümer von Immobilien wieder eine lästige, aber unumgängliche Aufgabe zu: die Bürgersteige müssen vom Laub befreit werden.

„Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Eigentümerinnen und Eigentümer übertragen, sind sie für deren Verkehrssicherheit verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Personen auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Wissenswertes zur Rechtslage und rund um den Versicherungsschutz hat die Velberter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in den folgenden Tipps zusammengestellt:

Wie oft muss gekehrt werden?

Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss. Türmt sich das Laub zu Bergen, muss definitiv mehr Einsatz gezeigt werden. Andererseits ist es nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet zugleich: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Gerichte nämlich, ob der Betroffene den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.

Wer ist in der Pflicht?

Wer zur Miete wohnt, ist in der Regel vertraglich verpflichtet, für den Herbstputz auf dem Bürgersteig zu sorgen. Dennoch bleiben die Vermieter dafür verantwortlich, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren.

Für den Fall, dass Eigentümer ihre Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil diese es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaftpflicht der Mieter ein. In Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Parteien gemeinsam in der Pflicht, die Bürgersteige regelmäßig vom Laub zu befreien. Hier sollte eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Eigentümergemeinschaft bestehen

Welche Versicherung springt bei Schäden ein?

Eigentümer von selbst genutzten Eigenheimen, schützt die Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen, wenn Personen sich durch glitschiges Herbstlaub verletzt haben. Bei Eigentümern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht-Police ein.

Dies gilt auch, wenn sich eine Person in Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen verletzt. Diese kann sich mit Ansprüchen an alle Eigentümer wenden. Auch denkbar, dass sich Betroffene eine Person aus der Eigentümergemeinschaft zwecks Haftung aussuchen – und diese das Geld dann von den übrigen Parteien wieder eintreiben muss. Die Haftung der Eigentümer gilt übrigens auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde.

Welche Geräte und Betriebszeiten sind erlaubt?

Laubbläser helfen beim Zusammentreiben der Blätter, erzeugen aber auch Lärm. Deshalb dürfen sie nur zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Manche Kommunen regeln dies in ihren Satzungen anders.

Über die Lautstärke des Laubbläsers informiert das Energielabel auf dem Gerät. Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel entspricht der Pegel eines Benzin-Laubsaugers dem Lärm an einer stark befahrenen Straße. Beschwerden über Lärm außerhalb der erlaubten Zeiten können dem Ordnungsamt gemeldet werden. Billiger und Nerven schonender ist der gute alte Rechen, der auch nach Feierabend zum Einsatz kommen darf.

Weitere Infos, wer haftet und wohin mit dem Laub gibt es in der Velberter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Kontaktdaten und Details zur Terminvergabe für eine Versicherungs- oder Umweltberatung finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/velbert.