Leserbriefe stellen keine redaktionelle Meinungsäußerung dar, dürfen gekürzt und online veröffentlicht werden - notwendig sind die Angabe von Name und Wohnort. Bild: pixabay
Hinweis: Leserbriefe stellen keine redaktionelle Meinungsäußerung dar, dürfen gekürzt und online veröffentlicht werden - notwendig sind die Angabe von Name und Wohnort. Beides liegt der Redaktion vor. Bild: pixabay

Velbert. Zum Thema „Masken tragen auf Spielplätzen“ hat Thomas Jorgel aus Velbert einen Leserbrief verfasst.

Auf Spielplätzen gilt laut Corona-Schutzverordnung grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Maske. Zu diesem Thema schreibt Thomas Jorgel aus Velbert in einem Leserbrief:

„Sehr geehrte Bedienstete des Ordnungsamtes der Stadt Velbert,

auch Ihr als durchführende Behörde mit den Corona bedingten Kontrollen kommt wahrscheinlich personaltechnisch kaum hinterher, alles deutet zur Zeit auf Überlastung hin.

Aber trotz allem aktuellen Anlass ist es wichtig ein permanentes Weiterbildungs-Update zu erhalten, mit einfachen Worten weitergeschult zu werden,
vor allem wie genau man eine Ordnungswidrigkeit nach der gefühlt sich ständig und meistens im wöchentlichen Rhythmus ändernden CoronaSchVO ahndet.

Da saß doch letztens tatsächlich eine fürsorgevolle Großmutter im Herminghaus-Park an einem Sandkasten, wo sich im Umkreis von 15 Metern keine weitere Person befand, außer zwei spielende Kleinkinder neben der Großmutter selbst.
Und ja, neuerdings Maskenzwang auf Spielplätzen und dies unabhängig vom Mindestabstand!

Den medizinischen Mundschutz allerdings am Kinn tragend, um zwischendurch sich auch mal eine Mahlzeit zu gönnen, da kommt wie immer üblich gefühlt aus dem Nichts eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes auf die Großmutter zu, um sie darauf anzusprechen, dass sie keinen Mundschutz trage, und dies ein Bußgeld von 50 Euro nach sich ziehe, nun die Personalien aufgenommen werden müssen, damit das Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann.

Sich zur Wehr setzend erklärte die Großmutter, dass sie ihre medizinische Maske gerade am Kinn trage, damit sie ihr Frühstücke beenden kann, und somit eine Maske trage und nicht wie behauptet keine. Nun liegt zunächst die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit im Ermessen der zuständigen Behörde, in diesem Fall dem Ordnungsamt Velbert. Bedeutet im Klartext Spielraum bei der Entscheidung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt einzuleiten.

In diesem Fall gab es wohl keinen Spielraum.

Laut Ordnungsamt Mitarbeiterin trug die Großmutter keine Maske und somit wurde das Bußgeldverfahren gnadenlos eingeleitet. Einspruch!

Sehr geehrte Bedienstete des Ordnungsamtes, welches Ordnungsamt auch immer,
wie bei Straftaten können Ordnungswidrigkeiten nur begangen werden, wenn Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit vorhanden sind,
und auch tatsächlich alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Zudem gilt nach Artikel 103 Abs. 2 GG „keine Ahndung ohne Gesetz“. Dort steht es auch in der Ahörung der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit wie folgt: „Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §3 Absatz 2 CoronaSchVO trotz bestehender Verpflichtung keine medizinische Maske trägt.“

In diesem Fall eine medizinische Maske kurzfristig am Kinn zu tragen, bedeutet nicht keine Maske zu tragen. Tatbestandsmerkmal „keine Maske“ somit nicht erfüllt und somit auch keine Ordnungswidrigkeit nach §3 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 CoronaSchVO.

Beim nächsten mal darauf achten wo, wie genau und welche Maske getragen wird,
damit auch richtig und präzise nach Gesetz, in diesem Fall der CoronaSchVO Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Vielen Dank.“