Düsseldorf. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und das Europäische Parlament haben sich auf einen Kompromiss zur Reform der EU-Fluggastrechte geeinigt.
Demnach sollen unter anderem die bisherigen Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen erhalten bleiben. Aber welche Rechte haben Reisende grundsätzlich bei Problemen mit dem gebuchten Flug? „Kommt es zu Flugverspätungen, Flugausfällen oder Problemen mit dem Gepäck, wissen viele Reisende nicht, welche Ansprüche ihnen zustehen. Je nach Situation haben Verbraucherinnen und Verbraucher Anspruch auf Betreuungsleistungen, Erstattungen oder Entschädigungen“, erklärt Iwona Husemann, Juristin und Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Die Expertin erläutert nachfolgend, worauf Betroffene achten sollten und wie sie ihre Rechte durchsetzen können:
Was gilt bei Flugverspätungen?
Verspätet sich ein Flug, muss die Airline je nach Flugstrecke und Wartezeit Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehören beispielsweise Mahlzeiten und Getränke sowie bei längeren Verzögerungen auch eine Hotelunterbringung einschließlich Transfer, etwa wenn der Abflug erst am folgenden Tag möglich ist.
Erreichen Reisende ihr Ziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden, können zusätzlich Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro pro Person in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Fluggesellschaft nicht beherrschen kann. Dazu zählen beispielsweise extreme Wetterverhältnisse oder Terrorwarnungen.
Welche Rechte habe ich bei einem Flugausfall?
Wird ein Flug annulliert, können Reisende grundsätzlich zwischen einer Ersatzbeförderung und der Erstattung des Ticketpreises wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zusätzlich Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Entscheidend ist unter anderem, wann die Airline über die Annullierung informiert hat und ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Werden Betroffene mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Ausgleichsleitung. Erfolgt die Information weniger als 14 Tage vor Abflug, hängt der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung unter anderem davon ab, welche Ersatzbeförderung die Airline anbietet. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Wichtig: Wer sich für die Erstattung des Ticketpreises entscheidet, hat anschließend keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen.
Was kann ich tun, wenn mein Gepäck verloren geht oder beschädigt wird?
Kommt das Gepäck nicht am Urlaubsort an oder wird es beschädigt, sollten Betroffene den Schaden möglichst sofort am Flughafen melden und dokumentieren. Dazu gehören Fotos sowie eine schriftliche Verlust- oder Schadensanzeige bei der Airline. Geht Gepäck verloren, wird verspätet ausgeliefert oder beschädigt, können Reisende grundsätzlich Schadenersatz gegenüber der Fluggesellschaft oder bei einer Pauschalreise gegebenenfalls auch gegenüber dem Reiseveranstalter verlangen. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder verspätete Auslieferung von Gepäck liegt derzeit bei rund 1.400 Euro pro Passagier. Wertsachen, wichtige Dokumente und Medikamente sollten deshalb möglichst immer im Handgepäck transportiert werden. In den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften wird die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck regelmäßig ausgeschlossen.
Wie setze ich meine Ansprüche durch?
Reisende sollten Bordkarten, Buchungsunterlagen und Mitteilungen der Airline aufbewahren sowie Verspätungen oder Gepäckschäden möglichst umfassend dokumentieren. Bei der Prüfung möglicher Ansprüche unterstützt die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Mit dem Tool können Betroffene ihre Ansprüche prüfen und direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.


