Geldscheine und Münzen liegen auf einem Tisch. Foto: pixabay/symbolbild
Geldscheine und Münzen liegen auf einem Tisch. Foto: pixabay/symbolbild

Düsseldorf. Bezüglich womöglich unzulässiger Bankgebühren läuft zum Ende des Jahres die Frist für Ansprüche bis einschließlich 2020 ab. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin.


Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes können Geldinstituten die Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen. Konkret hatten die Richter in einer Klage gegen die Postbank entschieden, dass Klauseln zu Preiserhöhungen und Vertragsanpassungen in den AGB  unwirksam seien. Demnach seien fingierte Zustimmungen nicht zulässig. Einfacher ausgedrückt: Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Rechtevorbehalt von Vertragsänderungen dürfen nicht offen formuliert sein.

„Nach dem Urteil haben zahlreiche Banken und Sparkassen inzwischen ihre Kundinnen und Kunden zwecks Zustimmung zu neuen AGB und gegebenenfalls auch neuen Preisen kontaktiert“, informierten die Verbraucherschützer im Nachgang der richterlichen Entscheidung. Teilweise hätten Geldinstituten ihren Kunden gekündigt, wenn es nicht zu einer Zustimmung zu den neuen AGB und Priese gekommen ist. Generell dürften Banken Ihnen das Girokonto auch kündigen, so die Verbraucherschützer. Insbesondere sei in den Banken-AGB ein Kündigungsrecht vereinbart.

„Für eine solche ordentliche Kündigung müssen die Banken keine Begründung nennen. Sie müssen allerdings mindestens eine Kündigungsfrist von 2 Monaten beachten“, erklärte die Verbraucherzentrale. Besonderheiten ergeben sich für Sparkassen und Genossenschaftsbanken, wo es weitere Einschränkungen für eine Kündigung gibt.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hatte gegen die Berliner Sparkasse und die Sparkasse KölnBonn Musterfeststellungsklagen eingereicht, bei denen es um Rückforderungen von Gebühren geht. Die Zeitpunkte für die Beendigungen der Prozesse sind noch offen.

Was jedenfalls relevant ist, sind Verjährungsfristen für eventuelle Rückforderungen. „Ab wann Ihre Ansprüche verjähren, ist bisher aber noch unklar“, so die Verbraucherzentrale. Der Bundesverband hält eine Frist von zehn Jahren für richtig, was das Landgericht Trier in einem Berufungsurteil ebenso gesehen hat. Einheitlich ist die Rechtsprechung aber nicht.

„Auf jeden Fall können Sie aber Rückforderungen für die letzten 3 Jahre geltend machen. Das heißt: Sie können noch bis zum 31. Dezember 2023 Ansprüche bis mindestens einschließlich 2020 geltend machen“, so die Verbraucherschützer.