Düsseldorf. Die infolge der Energiekrise eingeführten Preisbremsen bei Gas, Strom und Fernwärme haben in diesem Jahr für finanzielle Entlastung bei Verbraucher gesorgt. Allerdings laufen die Energiepreisbremsen zum 31. Dezember aus.
„Verbraucherinnen und Verbraucher, die derzeit noch vertraglich an teurere Energieverträge gebunden sind und nicht zeitnah in preiswertere Tarife wechseln können, bekommen das Auslaufen der Preisbremsen im kommenden Jahr finanziell zu spüren“, sagt Kolja Ofenhammer, Fachexperte für Energieschulden und Sozialrecht der Verbraucherzentrale NRW. Höhere monatliche Nebenkosten an Vermieter oder steigende Abschläge an Energieversorger können die Folge sein. „Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten haben und ihr Recht auf finanzielle Unterstützung einfordern.“
Worauf bei der Antragstellung zu achten ist, zeigt die Verbraucherzentrale NRW in vier Tipps:
Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten prüfen
Verbraucher, die aufgrund ihres regelmäßigen Einkommens sonst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, können im Einzelfall eine Unterstützung vom Jobcenter oder Sozialamt für die monatlichen Heizkosten beantragen. Eine finanzielle Unterstützung bei den Heizkosten ist sowohl möglich, wenn Verbraucher einen direkten Vertrag mit einem Energieversorger haben, als auch beim Bezahlen der Heizenergie über die Nebenkostenabrechnung an Vermieter. Zu beachten ist, dass nur Heizkosten übernommen werden. Für Stromkosten wird die finanzielle Unterstützung nur übernommen, wenn mit Strom geheizt wird.
Was bei der Antragstellung zu beachten ist
Ist die Heizkostennachzahlung so hoch, dass Verbraucher sie nicht zahlen können, muss die Übernahme der Kosten schriftlich beantragt werden. Erwerbstätige oder-fähige Verbraucher:innen können sich dazu an das örtliche Jobcenter wenden, andernfalls ist das Sozialamt der richtige Ansprechpartner.
Dies gilt beispielsweise für anspruchsberechtigte Rentner:innen. Der Antrag muss zeitnah gestellt werden, sobald die Heizkostenabrechnung vorliegt. Verbraucher, die nicht mehr erwerbsfähig oder im Rentenalter sind, müssen den Antrag noch im Monat der Fälligkeit der Rechnung beim Jobcenter oder Sozialamt stellen. Wichtig: Bis zum 31. Dezember kann der Antrag beim Jobcenter noch drei Monate nach Fälligkeit der Rechnung gestellt werden. Ab 1. Januar 2024 gilt diese verlängerte Frist nicht mehr.
Höhe des regelmäßigen Einkommens berücksichtigen
Der Anspruch auf Sozialleistungen ist bei regelmäßigem Einkommen von mehreren Bedingungen abhängig. Dazu zählt, mit wie vielen Personen im Haushalt gelebt wird, ob beispielsweise ein Mehrbedarf (z.B. wegen Schwangerschaft oder als alleinerziehender Elternteil) vorliegt und wie hoch die Miete und entsprechende Heizkosten ausfallen. Ein Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht darüber hinaus nur dann, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Bei Leistungen des Jobcenters wie dem Bürgergeld liegt ein erhebliches Vermögen vor, wenn das sofort verfügbare Vermögen (z.B. Bargeld, Vermögen auf Girokonto, Sparbuch) 15.000 Euro für jede Person im Haushalt übersteigt. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht ein Schonvermögen von 10.000 Euro für jeden leistungsberechtigten Menschen.
Ist die Unterstützung bei hohen Heizkosten auch möglich, wenn bereits Sozialleistungen bezogen werden?
Erhalten Verbraucher bereits Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt, wird die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung oder der Jahresverbrauchsabrechnung übernommen, sofern der Verbrauch angemessen ist. Leistungsempfänger können sich hierfür an das Jobcenter oder Sozialamt wenden. Dies gilt auch, wenn Wohngeld oder Kinderzuschlag bezogen wird.
Weitere Informationen zur Unterstützung bei hohen Heizkosten unter: www.verbraucherzentrale.nrw.
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