Banknoten und Geldmünzen liegen auf einem Tisch. Foto: pixabay/symbolbild
Banknoten und Geldmünzen liegen auf einem Tisch. Foto: pixabay/symbolbild

Düsseldorf. Wer neben seiner Rente Einkommen erzielt, kann unter Umständen die Energiepauschalt erhalten. Diese zählt dann nicht als „Hinzuverdienst“, wie die Rentenversicherung erklärt. 


Personen, die ausschließlich eine Rente der Deutschen Rentenversicherung beziehen, erhalten keine Energiepreispauschale. Wer jedoch in diesem Jahr neben seiner Rente Einkünfte aus einer Beschäftigung, aus selbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, kann die Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten.

Diese zählt nicht zum Hinzuverdienst im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Die Energiepreispauschale zahlt bei beschäftigten Rentnerinnen und Rentnern nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern der jeweilige Arbeitgeber. Ansonsten kann sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Die Energiepreispauschale unterliegt der Steuerpflicht. Fragen zur steuerlichen Behandlung beantworten die Finanzämter, Angehörige der steuerberatenden Berufe sowie Lohnsteuerhilfevereine.

Eine ausführliche Liste mit häufig gestellten Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale finden Interessierte auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de.