Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie es die Unterstützung ab Pflegegrad 1 aus dem Jahr 2024 noch bis Ende Juni gibt.
Es ist sehr anstrengend, selbst pflegebedürftig zu sein oder Angehörige zu pflegen. Deshalb können Menschen, die Pflege brauchen, bereits ab Pflegegrad 1 Unterstützung durch sogenannte Entlastungsleistungen erhalten. Das Geld ist einsetzbar für Hilfe im Haushalt, Unterstützung bei Behördengängen oder auch für Hilfe bei der Pflege von Menschen mit Demenz. „Der Betrag ist für viele Menschen wichtig“, sagt Felizitas Bellendorf, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Deshalb weisen wir darauf hin, dass er zum 1. Januar 2025 von 125 auf 131 Euro angehoben wurde. Außerdem können bis Ende Juni die ungenutzten Beträge aus 2024 ausgeschöpft werden. Das summiert sich und ist deshalb immer lohnenswert.“
Das müssen Betroffene und Angehörige tun:
Entlastungsleistungen aus 2024 noch bis Juni 2025 sichern
Jeden Monat steht pflegebedürftigen Menschen der Entlastungsbetrag zur Verfügung: 125 Euro pro Monat bis einschließlich Dezember 2024, 131 Euro pro Monat seit Januar 2025. Der Betrag kann aber auch „angespart“ werden. So können die Beträge, die in dem einen Monat nicht voll ausgenutzt wurden, auf den Folgemonat übertragen werden. Wenn Beträge am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, können die nicht genutzten Summen noch bis Ende Juni des Folgejahres verwendet werden. So können entweder Restbeträge oder auch der ganze Betrag von 1.500 Euro aus dem Jahr 2024 noch bis 30. Juni 2025 für Entlastungen eingesetzt werden. Jetzt ist also ein guter Zeitpunkt, ungenutzte Beträge aus dem Vorjahr noch zu nutzen und sich freie Zeit durch Betreuung zu verschaffen.
Welche Angebote gibt es?
Entlastungsleistungen sind vielfältig: Das Geld kann eingesetzt werden für Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, für Hilfe im Haushalt sowie bei Behördengängen oder für die Betreuung des pflegebedürftigen Menschen zu Hause als Entlastung der pflegenden Angehörigen. Angesparte Beträge können aber auch zum Beispiel für die Abrechnung von Unterkunft und Verpflegung in der Tages- oder Kurzzeitpflege verwendet werden.
Wie bekommt man das Geld für die Entlastungsleistung?
Die Anbieter von Betreuungsleistungen müssen ihr Angebot prüfen und anerkennen lassen. Erst dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Anbieter müssen eine Rechnung ausstellen und quittieren. Die pflegebedürftige Person bezahlt und reicht die Rechnung dann bei ihrer Pflegekasse ein, zusammen mit der Aufforderung auf Rückerstattung der Kosten. Dafür gibt es ein Musterschreiben der Verbraucherzentrale NRW. Auch einige Pflegekassen bieten solche Hilfe online als Vordruck an. Nachdem dieses Schreiben bei der Pflegekasse eingegangen ist, überweist die Pflegekasse das Geld. Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich.
Wo finde ich Angebote?
In NRW gibt es den Angebotsfinder NRW, in dem nach Eingabe der Postleitzahl die Angebote in der Nähe angezeigt werden. Auch Pflegedienste oder ambulante Betreuungsdienste können Anbieter sein. Ebenso wird in NRW unter bestimmten Voraussetzungen die Nachbarschaftshilfe anerkannt: Nachbarn können mit dem Geld aus den Entlastungsleistungen bezahlt werden, wenn sie Pflegebedürftige ehrenamtlich unterstützen, nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben und nicht verwandt oder verschwägert sind.
Was müssen Nachbarn nachweisen?
Damit das Geld für helfende Nachbarn verwendet werden kann, müssen diese ein paar Grundkenntnisse über Nachbarschaftshilfe nachweisen. Es reicht, die Informationsbroschüre zur Nachbarschaftshilfe im Internet zu lesen und zu bestätigen, dass die Broschüre gelesen wurde. Man kann aber auch einen kostenlosen Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs absolvieren, wenn man weitergehendes Interesse hat.
Wie viel Geld zahlt die Pflegekasse für 2024?
Im Jahr 2024 standen pflegebedürftigen Personen, die zuhause gepflegt wurden, pro Monat 125 Euro zu, also 1.500 Euro im Jahr. Wurde der Betrag nicht genutzt, kann er noch bis Ende Juni 2025 verbraucht werden.
Wie viel Geld gibt es für 2025?
Ab dem 1. Januar 2025 wurde der Betrag auf 131 Euro pro Monat erhöht. Das sind 1.572 Euro, die im Jahr für Unterstützung der Betreuung oder des Haushalts genutzt werden können. Für nicht verbrauchte Beträge des vergangenen Jahres gelten aber noch die 125 Euro.
Werden Rechnungen nach Juni 2025 erstattet?
Die Frist bis zum 30. Juni 2025 bedeutet, dass die Leistungen zur Entlastung bis dahin in Anspruch genommen sein müssen. Allerdings bedeutet das nicht gleichzeitig, dass die Abrechnung bei der Pflegekasse bis dahin erfolgt sein muss. Rechnungen können also auch nach Juni 2025 der Pflegekasse zur Erstattung vorgelegt werden.