Düsseldorf. Am 14. Juli starten die Sommerferien in NRW. Für viele Schüler*innen beginnt damit auch die Zeit der Ferienjobs. Doch welche Regeln gelten dabei? Was sollten Jugendliche bei der Jobsuche beachten?
„Wichtig ist, dass jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem gültigen Vertrag in den Ferienjob starten. Dieser sollte vorab abgeschlossen werden und eindeutig festlegen, welche Aufgaben, Arbeitszeiten und welche Bezahlung vereinbart sind”, empfiehlt Sigrid Wolf, DGB-Regionsgeschäftsführerin Düsseldorf Bergisch Land.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz lege genau fest, unter welchen Bedingungen Ferienarbeit erlaubt ist. „Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge“, erklärt Wolf. „Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche tabu.”
Auch bei den Arbeitszeiten gebe es gesetzliche Vorschriften, so Wolf: „Mit 13 und 14 Jahren brauchen Kinder für einen Ferienjob die Zustimmung ihrer Eltern und dürfen auch dann nur bis zu zwei Stunden täglich arbeiten – und zwar zwischen 8 und 18 Uhr. In der Landwirtschaft sind drei Stunden täglich erlaubt. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen nicht mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche jobben. Der Arbeitszeitraum muss in dieser Altersgruppe zwischen 6 und 20 Uhr liegen, es gibt aber auch Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren dürfen zum Beispiel in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wer noch schulpflichtig ist, dürfe nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Schulferien sollen in erster Linie zur Erholung dienen.“
Wolf weist daraufhin, dass auch Pausenzeiten beachtet werden müssen: „Unter 18-Jährige haben bei viereinhalb bis 6 Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden auf 60 Minuten Pause.“ Auch beim Gehalt seien die Regeln für Jugendliche unter und über 18 Jahren unterschiedlich: „Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit, allerdings haben nur Jugendliche ab 18 Jahren Anspruch auf den Mindestlohn“, erklärt Wolf.
Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelte das Mindestlohngesetz leider nicht. Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn müsse endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssten fair bezahlt werden, lautet die DGB- Forderung. Wenn im jeweiligen Unternehmen aber ein durch Gewerkschaften ausgehandelter Tarifvertrag gelte, müsse dieser auch bei Minderjährigen angewendet werden. Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben.
Bei Problemen rät Wolf, sich an seine Gewerkschaft zu wenden: „Gewerkschaften helfen auch bei Problemen im Ferienjob. Ich rate jedem jungen Menschen am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden. Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren. Die örtlichen Geschäftsstellen der Gewerkschaften helfen bei der Durchsetzung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte.“