Mehr Geld im Portemonnaie dank der Inflationsausgleichsprämie. Foto: Thomas Lammertz / BdSt NRW
Mehr Geld im Portemonnaie dank der Inflationsausgleichsprämie. Foto: Thomas Lammertz / BdSt NRW

Düsseldorf. Die Inflationsausgleichsprämie wurde per Gesetz im Oktober 2022 eingeführt. Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten freiwillig bis zu 3.000 Euro auszahlen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler NRW hin und gibt Tipps. 


„Der Betrag ist steuerfrei, vorausgesetzt die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder zu üblichen Sonderzahlungen gewährt “, erklärt Hans-Ulrich Liebern, Leiter der Steuerabteilung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) NRW. Damit sei ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte arbeits- oder tarifvertragliche Zahlungen oder zugesagte Lohnerhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können.

Die Steuerbefreiung könne für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, also auch, wenn die Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern aufeinander folgen oder nebeneinander bestehen, so der Steuerzahlerbund. Die Arbeitgeber brauchten nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer bereits aus einem anderen Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber eine Prämie erhalten hat. Weder müsse der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie in der Lohnsteuerbescheinigung angeben noch der Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung.

„Es genügt, wenn der Arbeitgeber in irgendeiner Form, zum Beispiel durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger oder im Lohnkonto, deutlich macht, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preiserhöhung steht“, erläutert Liebern.

Die Inflationsausgleichsprämie kann innerhalb des Zeitraums in einer Summe oder in jährlichen beziehungsweise monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Wer 2022 oder 2023 bereits Inflationsprämien ausgeschüttet hat, kann 2024 nur noch den Restbetrag steuerfrei auszahlen. Arbeitgeber können unter Einhaltung der Voraussetzungen sowohl Geld- als auch Sachbezüge steuerfrei gewähren. Denkbar ist hier die Einlösung von Gutscheinen.