Aus Sicherheitsgründen kann es auch in der Brut- und Schutzzeit zu Baumfällungen kommen. Foto: Volkmann
Aus Sicherheitsgründen kann es auch in der Brut- und Schutzzeit zu Baumfällungen kommen. Foto: Volkmann

Düsseldorf. Während schonende Form- und Pflegeschnitte bei Hecken und Gehölzen das ganze Jahr über erlaubt sind, ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) klar festgelegt, dass Hecken, Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nur noch bis zum 28. Februar zurückgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder gar gefällt werden dürfen. Verstöße können teuer werden. 

Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) legt seit 2010 bundesweit einheitlich fest, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Das erklären die Experten der Arag-Versicherung.

Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot ausgenommen. Im Klartext: Diese dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums radikal zurückgeschnitten oder sogar gefällt werden. Bevor man zur Säge greift, raten die Arag-Experten zu einem Blick in die Baumsatzung der Gemeinde, die das Fällen eventuell verbietet oder genehmigungspflichtig macht. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit.

Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden. Jederzeit erlaubt sind laut Arag-Experten hingegen schonende Form- und Pflegeschnitte, um den Zuwachs der Pflanzen zu beseitigen.

Verkehrssicherheit geht vor

Die Verbote des BNatSchG gelten nach Auskunft der Arag-Experten nicht, wenn die Verkehrssicherheit durch Hecke und Co. gefährdet ist – beispielsweise, weil eine große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Die Arag-Experten raten trotzdem, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren und sich zu erkundigen, ob eine Genehmigung notwendig ist.

Wie hoch darf es denn sein?

In puncto Höhe können die Arag-Experten keine Auskunft geben, die bundeseinheitlich gilt, hier gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorschriften im Nachbarrechtsgesetz, zu denen die Gemeindeverwaltung Auskunft geben kann. Üblicherweise gilt für Hecken jedoch eine Höhe von zwei Metern – gemessen ab Erdreich, wenn sie mindestens 50 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt wurde. Steht die Hecke weiter weg, darf sie in der Regel höher wachsen.

Anders kann der Fall liegen, wenn es sich um nachbarliche Grundstücke in Hanglage handelt. Dann darf die Hecke unter Umständen etwas höher wachsen, weil hier nicht ab Erdreich, sondern ab Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks gemessen wird. In einem konkreten Fall musste ein Mann seine Thujen-Hecke nur auf drei Meter zurückschneiden, weil das nachbarliche Grundstück des Klägers einen Meter höher lag und erst ab dessen Bodenniveau gemessen werden musste (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 230/16).

Achtung, Nistplätze

Wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, muss der Rückschnitt warten. Denn laut BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“. Auch bei den ganzjährig erlaubten Pflegeschnitten weisen die Arag-Experten darauf hin, dass man vor den Schnittmaßnahmen kontrollieren muss, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben.

Weitere Informationen unter www.arag.de.