Düsseldorf. Aktuell erhöhen einige Telekommunikationsanbieter die monatlichen Kosten für bestehende Verträge oder haben die Beiträge bereits angezogen. Mehr Leistungen gibt es für mehr Geld aber nicht immer.
„Vermutlich werden weitere Anbieter folgen“, so die Verbraucherzentrale NRW. Unter anderem die gestiegenen Energiepreise oder die allgemeine Kostenentwicklung geben die Unternehmen als Gründe für die Verteuerung an. Bestandskundinnen und Bestandskunden ärgern sich über die Preisanpassungen, da sie den Vertrag ursprünglich zu anderen Konditionen geschlossen haben. Oft gilt: Die Leistung bleibt trotz Mehrkosten gleich und einen Mehrwert gibt es nicht.
Die zentrale Frage: Dürfen die Kosten in meinem laufenden Vertrag einfach so geändert werden?
Eine Antwort darauf hat Felix Flosbach, Experte für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Er erklärt, unter welchen Umständen solche Preisanpassungen zulässig sind und welche Möglichkeiten Verbraucherinnen und Verbraucher haben.
„Bei einem Vertragsverhältnis gilt grundsätzlich erst einmal: Der Vertrag ist so einzuhalten, wie er geschlossen wurde – das gilt auch für den vereinbarten Preis“, so Flosbach. Eine nachträgliche Preisänderung sei daher nicht ohne weiteres zulässig. Es kommt auf die vertraglichen Regelungen an: Wenn der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sogenannte „Preisanpassungsklausel“ enthalten, könne sich der Anbieter darauf stützen. „Dafür muss diese Klausel allerdings strenge Anforderungen erfüllen“, so Flosbach „So müssen zum Beispiel Umfang und Voraussetzung von Preiserhöhungen klar geregelt sein. Hier muss im Einzelfall genau hingeschaut werden, was im Kleingedruckten steht“.
Erfüllen diese Klauseln die strengen Anforderungen nicht, kann sich der Anbieter laut Verbraucherexperten auch nicht auf diese berufen: „Dann muss der Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Preis weiterlaufen“.
In einem der Fälle der Preiserhöhung geht es um den Anbieter Vodafone. Dort hat man die Preise für Internet-Anschlüsse von vielen Bestandskundinnen und Bestandkunden Mitte 2023 erhöht. Derzeit prüft der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) die Möglichkeit einer Musterfeststellungsklage gegen das Unternehmen.
„Eine Zustimmung der Kundinnen und Kunden müssen sich die Anbieter dann einholen, wenn der Vertrag keine oder keine wirksame Preisanpassungsklausel enthält“, so Internetexperte Flosbach. „Stimmen Betroffene der angekündigten Preiserhöhung nicht zu, müssen sie im Übrigen keine Angst haben, dass der Anbieter ihnen unmittelbar kündigt.“
Denn: Aus einem Widerspruch gegen eine Preiserhöhung ergebe sich laut Felix Flosbach für den Anbieter kein außerordentliches Kündigungsrecht. Dem Anbieter stehe dann lediglich zu, den Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragszeit mit Monatsfrist zu kündigen. „Diese Möglichkeit hat er allerdings ohnehin jederzeit“, so der Experte der Verbraucherzentrale NRW. „In der Praxis verlieren aber wohl die wenigsten Anbieter gerne ihre Kundinnen und Kunden. Bucht der Anbieter trotz Widerspruch den erhöhten Preis ab, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher ihn zur Erstattung auffordern.“
Bietet der Anbieter keine attraktive Lösung oder einen Kompromiss an, bleibt letztlich nur der Anbieterwechsel. „Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einer Preiserhöhung die Mindestvertragslaufzeit nicht abwarten, sondern ihnen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu“, so der Hinweis von Felix Flosbach. „In der Regel können sie die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Schreibens zur Preisankündigung mit frühester Wirkung zum Tag der Preiserhöhung aussprechen“. Mit der Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung sei das Telekommunikationsrecht hier im Vergleich sehr verbraucherfreundlich, wenn einseitige Vertragsänderungen nicht zum Vorteil der Endnutzerinnen und Endnutzer sind.
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